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- ZMR 2019, 641Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2019, Seite: 641
- Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss04.07.2018, 2 V 135/18
- BGH zur Haftung einzelner Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft für WasserkostenBundesgerichtshof, Urteil20.01.2010, VIII ZR 329/08
- Gebührensatzung darf gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für Gebühren der Abwasserbeseitigung regelnOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss02.08.2021, 6 C 11564/20
Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss23.11.2018
Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner für öffentliche KanalbenutzungsgebührenKeine Begrenzung der Haftung auf Miteigentumsanteil
Ein Wohnungseigentümer in Bremerhaven haftet gemäß 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 der Gebührenordnung zum Entwässerungsgesetz der Stadt Bremerhaven (EntwGebOBhv) als Gesamtschuldner für die öffentlichen Kanalbenutzungsgebühren. Eine Begrenzung der Haftung auf seine Miteigentumsanteile gemäß § 10 Abs. 8 WEG besteht nicht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2015 erließ die Stadt Bremerhaven gegen einen Wohnungseigentümer einen Gebührenbescheid, wonach er als Gesamtschuldner die offenen Kanalbenutzungsgebühren in Höhe von über 30.000 Euro zahlen sollte. Die Hausverwaltung weigerte sich, die Gebühren zu zahlen. Ein Betreibungsversuch gegen den Wohnungseigentümer mit den meisten Miteigentumsanteilen blieb erfolglos. Der in Anspruch genommene Wohnungseigentümer erhob gegen den Bescheid Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Seiner Meinung nach, hafte er nicht als Gesamtschuldner für sämtliche offenen Verbindlichkeiten aus der Kanalbenutzungsgebühr. Das Verwaltungsgericht Bremen lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Wesentlichen ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Wohnungseigentümers.
Haftung des Wohnungseigentümers als Gesamtschuldner für Kanalbenutzungsgebühren
Das Oberverwaltungsgericht Bremen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Beschwerde des Wohnungseigentümers zurück. Er könne als Gebührenschuldner für die gesamte Forderung herangezogen werden. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EntwGebOBhV sei Gebührenschuldner, wer Eigentümer des Grundstücks ist. Als Wohnungseigentümer sei er Miteigentümer des an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen gemeinschaftlichen Grundstücks und damit Gebührenschuldner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei selbst nicht Grundstückseigentümerin. § 18 Abs. 5 EntwGebOBhV regele wiederum, dass mehrere Gebührenschuldner als Gesamtschuldner haften.
Keine Begrenzung der Haftung auf Miteigentumsanteil
Zwar hafte nach § 10 Abs. 8 WEG jeder Wohnungseigentümer seinem Gläubiger nur nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, so das Oberverwaltungsgericht. Diese Vorschrift greife aber nicht, da es sich bei der hier streitgegenständlichen Gebührenschuld nicht um eine Verbindlichkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer handele. Vielmehr liege eine persönliche durch Gesetz begründete Verbindlichkeit des einzelnen Wohnungseigentümers vor. Für diese gelte die Haftungsbegrenzung nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
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