21.11.2024
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Dokument-Nr. 28487

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Beschluss23.11.2018Oberverwaltungsgericht Bremen2 B 194/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2019, 98Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 98
  • NVwZ-RR 2019, 283Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR), Jahrgang: 2019, Seite: 283
  • NZM 2019, 219Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2019, Seite: 219
  • ZMR 2019, 641Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2019, Seite: 641
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss04.07.2018, 2 V 135/18
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss23.11.2018

Wohnungs­ei­gentümer haftet als Gesamtschuldner für öffentliche Kanal­benutzungs­gebührenKeine Begrenzung der Haftung auf Mitei­gen­tums­anteil

Ein Wohnungs­ei­gentümer in Bremerhaven haftet gemäß 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 der Gebührenordnung zum Entwäs­se­rungs­gesetz der Stadt Bremerhaven (EntwGebOBhv) als Gesamtschuldner für die öffentlichen Kanal­benutzungs­gebühren. Eine Begrenzung der Haftung auf seine Mitei­gen­tums­anteile gemäß § 10 Abs. 8 WEG besteht nicht. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2015 erließ die Stadt Bremerhaven gegen einen Wohnungseigentümer einen Gebührenbescheid, wonach er als Gesamtschuldner die offenen Kanal­be­nut­zungs­ge­bühren in Höhe von über 30.000 Euro zahlen sollte. Die Hausverwaltung weigerte sich, die Gebühren zu zahlen. Ein Betrei­bungs­versuch gegen den Wohnungs­ei­gentümer mit den meisten Mitei­gen­tums­an­teilen blieb erfolglos. Der in Anspruch genommene Wohnungs­ei­gentümer erhob gegen den Bescheid Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Seiner Meinung nach, hafte er nicht als Gesamtschuldner für sämtliche offenen Verbind­lich­keiten aus der Kanal­be­nut­zungs­gebühr. Das Verwal­tungs­gericht Bremen lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Wesentlichen ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Wohnungs­ei­gen­tümers.

Haftung des Wohnungs­ei­gen­tümers als Gesamtschuldner für Kanal­be­nut­zungs­ge­bühren

Das Oberver­wal­tungs­gericht Bremen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und wies daher die Beschwerde des Wohnungs­ei­gen­tümers zurück. Er könne als Gebüh­ren­schuldner für die gesamte Forderung herangezogen werden. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EntwGebOBhV sei Gebüh­ren­schuldner, wer Eigentümer des Grundstücks ist. Als Wohnungs­ei­gentümer sei er Miteigentümer des an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen gemein­schaft­lichen Grundstücks und damit Gebüh­ren­schuldner. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft sei selbst nicht Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin. § 18 Abs. 5 EntwGebOBhV regele wiederum, dass mehrere Gebüh­ren­schuldner als Gesamtschuldner haften.

Keine Begrenzung der Haftung auf Mitei­gen­tums­anteil

Zwar hafte nach § 10 Abs. 8 WEG jeder Wohnungs­ei­gentümer seinem Gläubiger nur nach dem Verhältnis seines Mitei­gen­tums­anteils für Verbind­lich­keiten der Gemeinschaft der Wohnungs­ei­gentümer, so das Oberver­wal­tungs­gericht. Diese Vorschrift greife aber nicht, da es sich bei der hier streit­ge­gen­ständ­lichen Gebührenschuld nicht um eine Verbindlichkeit der Gemeinschaft der Wohnungs­ei­gentümer handele. Vielmehr liege eine persönliche durch Gesetz begründete Verbindlichkeit des einzelnen Wohnungs­ei­gen­tümers vor. Für diese gelte die Haftungs­be­grenzung nicht.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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