18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss02.08.2021

Gebührensatzung darf gesamt­schuldnerische Haftung der Wohnungs­ei­gentümer für Gebühren der Abwas­ser­be­sei­tigung regelnKeine Pflicht zur Regelung von Sonder­be­stim­mungen für Wohnungs­ei­gentümer

Eine Gebührensatzung, wonach Wohnungs­ei­gentümer als Gesamtschuldner für Gebühren der Abwas­ser­be­sei­tigung haften, ist nicht zu beanstanden. Es besteht keine Pflicht zur Regelung von Sonder­be­stim­mungen für Wohnungs­ei­gentümer. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2020 trat in einer Gemeinde in Rheinland-Pfalz eine Gebührensatzung in Kraft, die unter anderem regelte, dass Miteigentümer eines Grundstücks als Gesamtschuldner für die Gebühren der Abwas­ser­be­sei­tigung haften. Die Eigentümer einer Wohnung erhoben dagegen Klage. Sie verlangten eine Sonder­be­stimmung für Wohnungseigentümer.

Kein Anspruch auf Sonder­be­stim­mungen für Wohnungs­ei­gentümer

Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz entschied gegen die Wohnungs­ei­gentümer. Die Gemeinde sei nicht verpflichtet, von der in der Satzung vorgesehenen gesamt­s­chuld­ne­rischen Haftung von Miteigentümern die Eigentümer von Wohnungen auszunehmen und für sie eine Haftung für die auf das jeweilige Wohnungs­ei­gentum entfallenden Gebührenschuld zu begründen. Die Gemeinde dürfe auf Sonder­be­stim­mungen für Wohnungs­ei­gentümer verzichten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)

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