18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss30.12.2020

OVG Bremen lehnt Eilanträge gegen Feuer­werks­verbot abFeuer­werks­verbot rechtmäßig

Das OVG Bremen hat mehrere Eilanträge gegen das Feuer­werks­verbot abgelehnt.

Das Oberver­wal­tungs­gericht der Freien Hansestadt Bremen hat mit Beschlüssen vom 30.12.2020 mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit denen die Antragsteller erreichen wollten, dass das mit Verordnung vom 22. Dezember 2020 (Brem.GBl. S. 1682) in die 23. Corona­ver­ordnung des Landes Bremen eingefügte Verbot, Feuer­werks­körper und andere pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mitzuführen und abzubrennen, vorläufig außer Vollzug gesetzt wird.

Feuer­werks­verbot soll Kontakte vermeiden

Nach der amtlichen Begründung soll das Verbot dazu dienen, Kontakte und daraus folgende Infek­ti­o­ns­risiken zu beschränken sowie Engpässe in der medizinischen Versorgung infolge von Verletzungen im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuer­werks­körpern zu vermeiden.

Die Antragsteller haben im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Feuerwerksverbot keine notwendige Infek­ti­o­ns­schutz­maßnahme sei. Es sei nicht geeignet, Anste­ckungs­risiken zu reduzieren. Auf Gefahren aus dem Abbrennen von Feuerwerk dürfe sich die Antragsgegnerin nicht berufen, da der Bund insoweit schon eine abschließende Regelung getroffen habe. Die Zahl der Patienten allein aufgrund von Verletzungen beim Abbrennen von Feuer­werks­körpern sei zu vernachlässigen. Es hätte jedenfalls ausgereicht, das Verbot auf besonders belebte Plätze oder andere öffentliche Orte zu beschränken.

OVG hat nach summarischer Prüfung keine rechtlichen Bedenken gegen Feuer­werks­verbot

Das OVG hat die Anträge abgelehnt. Gegen die angegriffene Regelung bestünden nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken. Die Verordnung, die zeitlich befristet und mit der erforderlichen Begründung versehen sei, beruhe auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Das angegriffene Verbot diene im Zusammenwirken mit anderen in der 23. Corona­ver­ordnung geregelten Maßnahmen dazu, Neuinfektionen mit dem Coronavirus soweit als möglich vorzubeugen, die Ausbrei­tungs­ge­schwin­digkeit der übertragbaren Krankheit Covid-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern und damit Leben und Gesundheit jedes Einzelnen sowie die Funkti­o­ns­fä­higkeit des öffentlichen Gesund­heits­systems zu schützen. Das Verbot sei geeignet, infek­ti­o­ns­schutz­re­levante Kontakte zu reduzieren, denn mit privatem Silves­ter­feu­erwerk sei regelmäßig eine Gruppenbildung von Personen sowohl beim Abbrennen als auch beim Zuschauen verbunden.

Das Verbot vermindere den Anreiz, sich gerade in der Silvesternacht in geselliger Stimmung nach draußen zu begeben und reduziere Anlässe für ein beabsichtigtes oder unbeab­sich­tigtes Zusammentreffen mit anderen Menschen. Das Verbot eigne sich darüber hinaus auch zur Schonung der medizinischen Behand­lungs­ka­pa­zitäten in den Krankenhäusern. In der Silvesternacht sei typischerweise eine deutlich erhöhte Zahl akut behand­lungs­be­dürftiger Personen zu versorgen, woran nach Überzeugung des Gerichts auch das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 einen Anteil habe. Eine Beschränkung des Feuer­werks­verbotes auf bestimmte Plätze würde nicht in gleichem Maße zu einer Reduzierung der Sozialkontakte und damit des Infek­ti­o­ns­ge­schehens beitragen.

Richter: Verbot ist nicht unver­hält­nismäßig

Das Verbot sei nicht unver­hält­nismäßig, auch wenn es sich auf den privaten Raum erstrecke. Eine Beschränkung des Abbrennens von Feuerwerk auf private Grundstücke könne angesichts der Gegebenheiten in Städten wie Bremen und Bremerhaven regelmäßig eine Ansammlung von Personen nicht effektiv verhindern. Hierunter fielen beispielsweise auch Vorgärten, Auffahrten, Hofeingänge und Gärten von Mehrpar­tei­en­häusern oder Wohnanlagen sowie Parkplätze von Supermärkten. Es sei deshalb dem Verord­nungsgeber aus Gründen der Vereinfachung der Kontrolle und der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht verwehrt, eine pauschalierende Regelung zu treffen.

Quelle: OVG Bremen, ra-online (pm/pt)

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