21.11.2024
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Verwaltungsgericht Dresden Beschluss30.12.2020

Verwal­tungs­gericht Dresden bestätigt "Böllerverbot" der Stadt Dresden für den Silvester- und den Neujahrstag

Das von der Landes­hauptstadt Dresden für den Silvester- sowie den Neujahrstag ausgesprochene Feuer­werks­verbot ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2020 hat das Verwal­tungs­gericht Dresden in einem gerichtlichen Eilverfahren die Rechtmäßigkeit der "Allge­mein­ver­fügung der Landes­hauptstadt Dresden über die Untersagung des Mitführens und Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen aufgrund der Corona-Pandemie" vom 28. Dezember 2020 (sog. Böllerverbot) bestätigt (Az. 6 L 981/20).

Diese Auffassung bestätigten die zuständigen Richter der 6. Kammer des Gerichts zudem in vier weiteren Entscheidungen vom 30. Dezember 2020 (Az. 6 L 994-997/20). Alle beim Verwal­tungs­gericht Dresden anhängig gemachten Eilanträge gegen das städtische "Böllerverbot" wurden damit abgelehnt.

Sämtliche Antragsteller wandten sich gegen das in der Allge­mein­ver­fügung geregelte Verbot, Feuer­werks­körper und andere pyrotechnische Gegenstände mit sich zu führen und abzubrennen. Die Landes­hauptstadt Dresden begründete diese Maßnahme mit Erwägungen des Infek­ti­o­ns­schutzes. Das Verbot diene dem Zweck, Mensche­n­an­samm­lungen im Freien zu vermeiden, die erfahrungsgemäß aus Anlass von Silves­ter­feu­er­werken aufträten; dadurch könne das Infek­ti­o­ns­risiko verringert werden. Außerdem solle das Gesund­heitswesen vor einer weiteren Belastung bewahrt werden, die durch zu erwartende feuer­werks­ty­pische Verletzungen entstehen könnten. Nicht von dem Verbot umfasst sind pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 (Kleinst­feu­erwerk, sog. Kinderfeuerwerk).

Der Antragsteller im zuerst entschiedenen Verfahren zum Az. 6 L 981/20 beabsichtigte, zu Silvester Feuer­werks­körper in privatem Rahmen abzubrennen. Er halte zwar ein "Böllerverbot" an öffentlichen Plätzen, wo Mensche­n­an­samm­lungen zu erwarten seien, für sinnvoll. Solche Ansammlungen würden im privaten Bereich jedoch nicht entstehen.

Die Richter der 6. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Dresden folgten dieser Auffassung nicht. Aus ihrer Sicht sind die Verbots­re­ge­lungen in der Allge­mein­ver­fügung voraussichtlich rechtmäßig, da sie sich als notwendige Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Pandemie erweisen dürften. Das Verbot diene vorrangig der Reduzierung menschlicher Kontakte und sei auch geeignet, Ansammlungen von Personen zu verhindern. Das gelte auch für den privaten Raum. Die Begrenzung des Feuer­werks­verbots auf die Veranstaltung von Feuerwerken in der Öffentlichkeit bzw. für die Öffentlichkeit stellten keine gleich geeigneten Mittel dar. Denn Ziel der Regelung sei es auch, etwa Anreize für das Aufsuchen von Aussichts­punkten zu vermeiden. Gleiches gelte dementsprechend für ein bloßes Verkaufsverbot, welches inzwischen in § 22 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Spreng­stoff­gesetz geregelt sei. Das Verbot pyrotechnische Gegenstände mit sich zu führen sei eine erforderliche Ergänzung zum Verbot des Abbrennens, um Umgehungen dieses Verbots wirksam begegnen zu können. Die Verbote seien von vergleichsweise geringer Eingriff­sin­tensität und verhältnismäßig, auch wenn sie aufgrund anderer Infek­ti­o­ns­schutz­maß­nahmen (Abstandsgebote, Kontakt­be­schrän­kungen, Verkaufsverbot für Feuer­werks­körper) für sich betrachtet nur geringen Einfluss auf die Pandemie haben sollten. Aus diesem Grund müsse letztlich auch eine Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfallen, da einer verhältnismäßig geringen Beein­träch­tigung seiner persönlichen Handlungs­freiheit erhebliche Gesund­heits­risiken für eine Vielzahl von Menschen gegen­über­ständen.

Quelle: VG Dresden, ra-online (pm/pt)

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