Diese Auffassung bestätigten die zuständigen Richter der 6. Kammer des Gerichts zudem in vier weiteren Entscheidungen vom 30. Dezember 2020 (Az. 6 L 994-997/20). Alle beim Verwaltungsgericht Dresden anhängig gemachten Eilanträge gegen das städtische "Böllerverbot" wurden damit abgelehnt.
Sämtliche Antragsteller wandten sich gegen das in der Allgemeinverfügung geregelte Verbot, Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Gegenstände mit sich zu führen und abzubrennen. Die Landeshauptstadt Dresden begründete diese Maßnahme mit Erwägungen des Infektionsschutzes. Das Verbot diene dem Zweck, Menschenansammlungen im Freien zu vermeiden, die erfahrungsgemäß aus Anlass von Silvesterfeuerwerken aufträten; dadurch könne das Infektionsrisiko verringert werden. Außerdem solle das Gesundheitswesen vor einer weiteren Belastung bewahrt werden, die durch zu erwartende feuerwerkstypische Verletzungen entstehen könnten. Nicht von dem Verbot umfasst sind pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 (Kleinstfeuerwerk, sog. Kinderfeuerwerk).
Der Antragsteller im zuerst entschiedenen Verfahren zum Az. 6 L 981/20 beabsichtigte, zu Silvester Feuerwerkskörper in privatem Rahmen abzubrennen. Er halte zwar ein "Böllerverbot" an öffentlichen Plätzen, wo Menschenansammlungen zu erwarten seien, für sinnvoll. Solche Ansammlungen würden im privaten Bereich jedoch nicht entstehen.
Die Richter der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden folgten dieser Auffassung nicht. Aus ihrer Sicht sind die Verbotsregelungen in der Allgemeinverfügung voraussichtlich rechtmäßig, da sie sich als notwendige Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Pandemie erweisen dürften. Das Verbot diene vorrangig der Reduzierung menschlicher Kontakte und sei auch geeignet, Ansammlungen von Personen zu verhindern. Das gelte auch für den privaten Raum. Die Begrenzung des Feuerwerksverbots auf die Veranstaltung von Feuerwerken in der Öffentlichkeit bzw. für die Öffentlichkeit stellten keine gleich geeigneten Mittel dar. Denn Ziel der Regelung sei es auch, etwa Anreize für das Aufsuchen von Aussichtspunkten zu vermeiden. Gleiches gelte dementsprechend für ein bloßes Verkaufsverbot, welches inzwischen in § 22 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz geregelt sei. Das Verbot pyrotechnische Gegenstände mit sich zu führen sei eine erforderliche Ergänzung zum Verbot des Abbrennens, um Umgehungen dieses Verbots wirksam begegnen zu können. Die Verbote seien von vergleichsweise geringer Eingriffsintensität und verhältnismäßig, auch wenn sie aufgrund anderer Infektionsschutzmaßnahmen (Abstandsgebote, Kontaktbeschränkungen, Verkaufsverbot für Feuerwerkskörper) für sich betrachtet nur geringen Einfluss auf die Pandemie haben sollten. Aus diesem Grund müsse letztlich auch eine Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfallen, da einer verhältnismäßig geringen Beeinträchtigung seiner persönlichen Handlungsfreiheit erhebliche Gesundheitsrisiken für eine Vielzahl von Menschen gegenüberständen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2020
Quelle: VG Dresden, ra-online (pm/pt)