18.10.2024
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Dokument-Nr. 6103

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Beschluss08.02.2006Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 9 L 5.06
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss18.10.2005, VG 6 K 1147/04
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss08.02.2006

Streitigkeiten über Elternbeiträge für Betreuung in Kinder­ta­gess­tätten sind gerichts­kos­tenfreiTrotz abgaben­recht­lichen Charakters der Elternbeiträge sind diese auch dem Sachgebiet des Kinder- und Jugend­hil­fe­rechts zuzuordnen

Streitigkeiten über Elternbeiträge für die Betreuung in Kinder­ta­gess­tätten sind ungeachtet ihres abgaben­recht­lichen Charakters auch Streitigkeiten aus dem Sachgebiet des (Kinder- und) Jugend­hil­fe­rechts. Sie sind deshalb gerichts­kos­tenfrei. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Bei den Streitigkeiten um Elternbeiträge für die Kinder­gar­ten­be­treuung handelt es sich unabhängig von der konkreten weiteren Ausgestaltung um ein Verfahren aus dem Sachgebiet der (Kinder- und) Jugendhilfe nach den Vorschriften des Sozial­ge­setzbuchs - SGB VIII -, hier § 90 SGB VIII, für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben werden.

Doppelnatur der Streitigkeit

Auch wenn diese Verfahren zugleich abgaben­rechtliche Streitigkeiten darstellen könnten, mag sich dies gerichts­or­ga­ni­sa­torisch nach § 188 Abs. 1 VwGO dahin auswirken, dass sie trotz dieser Doppelnatur nach dieser Bestimmung in dem für das Jungen­hil­ferecht zuständigen Spruchkörper zusammengefasst werden sollen. Der zugleich abgaben­rechtliche Charakter könne aber angesichts der weiten Fassung der Gerichtskostenfreiheit, die zuletzt durch den Gesetzgeber nur für Erstat­tungs­strei­tig­keiten zwischen Sozia­l­hil­fe­leis­tungs­trägern nach § 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO eingeschränkt wurde, nicht dazu führen, dass diese Verfahren, auch wenn sie nicht in einem Spruchkörper zusammengefasst seien, ihren Charakter als Verfahren aus dem Jugend­hil­ferecht verlören, führte das Gericht aus.

Keine einseitige Zuweisung zu einem bestimmten Rechtsgebiet

Es bestünde insoweit keine rechtliche Grundlage für eine einseitige Zuweisung dieser Verfahren zum Abgaben- oder Jugend­hil­ferecht. Sie ließen sich unter beide Sachgebiete fassen. Daher hätten auch als abgaben­rechtlich zu qualifizierende Verfahren Anteil an der Gerichts­kos­ten­freiheit gemäß § 188 Satz 2 VwGO.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

Streitigkeiten über Elternbeiträge für die Betreuung in Kinder­ta­gess­tätten sind ungeachtet ihres abgaben­recht­lichen Charakters auch Streitigkeiten aus dem Sachgebiet des (Kinder- und) Jugend­hil­fe­rechts und deshalb gerichts­kos­tenfrei.

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