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05.03.2025  
Sie sehen mehrere Windkraftanlagen, welche auf Feldern stehen, wobei im Vordergrund auch ein Weg und ein Waldgebiet zusehen sind.

Dokument-Nr. 34847

Sie sehen mehrere Windkraftanlagen, welche auf Feldern stehen, wobei im Vordergrund auch ein Weg und ein Waldgebiet zusehen sind.
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil18.02.2025

Berufung auf Abstands­flä­chen­un­ter­schreitung des Nachbarn bei eigener Abstands­flä­chen­un­ter­schreitung ausgeschlossenWechselseitige Abstands­flä­chen­un­ter­schreitung benachbarter Windener­gie­anlagen

Ein Grund­s­tücks­ei­gentümer hat kein Abwehrrecht gegen eine Abstands­flä­chen­un­ter­schreitung einer benachbarten Windener­gie­anlage, wenn er für die auf seinem Grundstück befindliche Windener­gie­anlage in gleichem Maß eine Abstands­flä­chen­re­du­zierung in Anspruch nimmt. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht mit Urteil vom 18. Februar 2025 entschieden.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das er an einen Windener­gie­an­la­gen­be­treiber verpachtet. Auf dem Nachba­r­grundstück in 169 Metern Entfernung ist ebenfalls eine Windenergieanlage geplant. Der Geneh­mi­gungs­antrag der nachbarlichen Anlage war zuerst prüffähig und genießt daher gegenüber der Windener­gie­anlage auf dem Grundstück des Klägers Priorität. Dies hat zur Folge, dass die klägerische Windener­gie­anlage bei bestimmten Windge­schwin­dig­keiten Abschaltzeiten hinnehmen muss, um die Standsicherheit der Anlagen zu gewährleisten. Mit seiner Klage vor dem Oberver­wal­tungs­gericht begehrte der Kläger die Aufhebung der Genehmigung für die benachbarte Windener­gie­anlage. Er rügte die Abstands­flä­chen­un­ter­schreitung und begründete dies im Wesentlichen mit verringerten Pachteinnahmen und einer Beein­träch­tigung der Bebaubarkeit seines Grundstücks.

Richter: Schutzzweck von Abstandsflächen ist nicht der Schutz des Nachbarn vor Einnah­me­ver­lusten

Das Oberver­wal­tungs­gericht wies die Klage zurück. Eine Berufung des Klägers auf die Abstands­flä­chen­re­du­zierung war schon nach den Grundsätzen der wechselseitigen Abstands­flä­chen­ver­letzung ausgeschlossen. Danach kann der Kläger sich nicht auf die Verletzung abstands­flä­chen­recht­licher Vorschriften berufen, wenn die Bebauung auf seinem Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen in vergleichbarem Umfang selbst nicht einhält. Das Oberver­wal­tungs­gericht stellte weiter fest, dass die Reduzierung der Abstands­flä­chentiefe rechtmäßig war. Abstandsflächen dienen der Belichtung, Besonnung, Belüftung und der Wahrung eines Sozialabstands. Der Schutzzweck der Abstandsflächen besteht demgegenüber nicht darin, den Nachbarn vor einem Einnahmeverlust zu schützen. Auch die von dem Kläger angestrebte maximale Ausnutzbarkeit seines Grundstücks konnte nicht zu einer Entscheidung gegen die Abstands­flä­chen­re­du­zierung führen.

Keine Verletzung des baupla­nungs­recht­lichen Gebots der Rücksichtnahme

Darüber hinaus verneinte das Oberver­wal­tungs­gericht eine Verletzung des baupla­nungs­recht­lichen Gebots der Rücksichtnahme aus § 35 BauGB. Die Abschaltzeiten und die hieraus folgenden Ertragseinbußen musste der Kläger infolge des Priori­täts­prinzips hinnehmen. Zudem hatte der Kläger eine erhebliche Ertrags­min­derung nicht nachgewiesen, sondern nur pauschal Mindereinnahmen „im fünf- oder sogar sechsstelligen Bereich“ vorgetragen, ohne diese konkret zu belegen.

Die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht ist nicht zugelassen worden. Hiergegen ist die Beschwerde eröffnet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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