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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil20.01.2016

Klage gegen Betrie­bs­ge­neh­migung für den Flughafen BER erfolglosAnwohnerin aus Kleinmachnow ist nicht zur Geltendmachung der Durchführung einer ergänzenden Umwelt­verträg­lichkeits­prüfung berechtigt

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Klage einer Anwohnerin aus der Gemeinde Kleinmachnow gegen die Betrie­bs­ge­neh­migung für den Flughafen Berlin-Brandenburg als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine Anwohnerin aus der Gemeinde Kleinmachnow, war der Auffassung, dass Anwohner ausnahmsweise gegen die Betriebsgenehmigung klagen könnten, weil der Planfeststellungsbeschluss Fragen wie den Schutz vor Fluglärm nicht ausreichend regele. Aufgrund der abknickenden Flugrouten hätte im Geneh­mi­gungs­ver­fahren zudem erneut eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen.

Möglichkeit einer Rechts­ver­letzung bei Klägerin nicht gegeben

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass die Klägerin nicht klagebefugt ist. Der Planfest­stel­lungs­be­schluss für den Flughafen enthält bereits abschließende Regelungen betreffend den Flugbetrieb und das Lärmschutz­konzept. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das im Planer­gän­zungs­ver­fahren nachgebesserte Lärmschutz­konzept bestätigt. In der hier angegriffenen Betrie­bs­ge­neh­migung werden keine darüber hinausgehenden Regelungen getroffen, die die Klägerin in ihren Lärmschutz­be­langen verletzen könnten. Die Betrie­bs­ge­neh­migung für den Flughafen Schönefeld werde lediglich an das Ergebnis der Planfest­stellung für den Flughafen BER angepasst. Die Möglichkeit einer Rechts­ver­letzung der Klägerin scheidet daher aus. Der Umstand, dass der Klägerin kein Rechtsschutz gegen die Betrie­bs­ge­neh­migung gewährt werde, führe nicht dazu, dass eine Rechts­schutzlücke entstehe, da die Klägerin, die im Einwir­kungs­bereich des Flughafens wohnt, gegen die sie belastenden Regelungen der Planfest­stellung hätte klagen können (vgl. Bundes­ver­wal­tungs­gericht, Urteil v. 31.07.2012 - BVerwG 4 A 5000.10 - 5002.10 u.a. -). Da die Klägerin durch die Betrie­bs­ge­neh­migung nicht in eigenen Rechten betroffen ist, ist sie auch nicht befugt, die Durchführung einer ergänzenden Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung geltend zu machen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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