Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil20.01.2016
Klage gegen Betriebsgenehmigung für den Flughafen BER erfolglosAnwohnerin aus Kleinmachnow ist nicht zur Geltendmachung der Durchführung einer ergänzenden Umweltverträglichkeitsprüfung berechtigt
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage einer Anwohnerin aus der Gemeinde Kleinmachnow gegen die Betriebsgenehmigung für den Flughafen Berlin-Brandenburg als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine Anwohnerin aus der Gemeinde Kleinmachnow, war der Auffassung, dass Anwohner ausnahmsweise gegen die Betriebsgenehmigung klagen könnten, weil der Planfeststellungsbeschluss Fragen wie den Schutz vor Fluglärm nicht ausreichend regele. Aufgrund der abknickenden Flugrouten hätte im Genehmigungsverfahren zudem erneut eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen.
Möglichkeit einer Rechtsverletzung bei Klägerin nicht gegeben
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass die Klägerin nicht klagebefugt ist. Der Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen enthält bereits abschließende Regelungen betreffend den Flugbetrieb und das Lärmschutzkonzept. Das Bundesverwaltungsgericht hat das im Planergänzungsverfahren nachgebesserte Lärmschutzkonzept bestätigt. In der hier angegriffenen Betriebsgenehmigung werden keine darüber hinausgehenden Regelungen getroffen, die die Klägerin in ihren Lärmschutzbelangen verletzen könnten. Die Betriebsgenehmigung für den Flughafen Schönefeld werde lediglich an das Ergebnis der Planfeststellung für den Flughafen BER angepasst. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Klägerin scheidet daher aus. Der Umstand, dass der Klägerin kein Rechtsschutz gegen die Betriebsgenehmigung gewährt werde, führe nicht dazu, dass eine Rechtsschutzlücke entstehe, da die Klägerin, die im Einwirkungsbereich des Flughafens wohnt, gegen die sie belastenden Regelungen der Planfeststellung hätte klagen können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 31.07.2012 - BVerwG 4 A 5000.10 - 5002.10 u.a. -). Da die Klägerin durch die Betriebsgenehmigung nicht in eigenen Rechten betroffen ist, ist sie auch nicht befugt, die Durchführung einer ergänzenden Umweltverträglichkeitsprüfung geltend zu machen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online