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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil03.07.2018

Flughafen BER: Anwohner haben Anspruch auf Schallschutz für Wohnküche, Wohndiele und WintergartenAnspruch auf Koste­n­er­stattung für Außendämmung statt vorgesehener Innendämmung besteht nicht

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) verpflichtet, in Wohngebäuden von Anwohnern in der Nähe des neuen Flughafens BER die Wohnküche, eine Wohndiele und einen Wintergarten in das Schall­schutz­programm einzubeziehen.

Nach den Vorgaben des Planfest­stel­lungs­be­schlusses besteht ein Anspruch auf Schall­schutz­maß­nahmen nur für Räume, die Wohn- bzw. Aufent­haltsräume sind. Nur dort ist am Tag der Schutz der Kommunikation geboten. Bei den Küchen der Kläger handelt es sich um Wohnküchen, weil sie trotz ihrer geringen Größe nicht nur der Zubereitung von Mahlzeiten, sondern ebenfalls dem Wohnen dienen. Dies gilt auch für eine Wohndiele, die als Hausein­gangs­bereich und gleichermaßen als Wohnzimmer genutzt wird. Eine Schutz­be­dürf­tigkeit hat das Oberver­wal­tungs­gericht allerdings nicht für einen Raum gesehen, der überwiegend als Hausein­gangs­bereich und nur untergeordnet als Arbeitszimmer dient.

Schallschutz auch für Wintergarten und Kinderzimmer in ausgebautem Spitzboden bejaht

Ferner hat das Oberlan­des­gericht Schallschutz für einen Wintergarten zugesprochen, der zur Wohnnutzung geeignet ist. Schutzbedürftig ist zudem ein ohne Baugenehmigung als Kinderzimmer ausgebauter Spitzboden. Nach der aktuellen Bauordnung des Landes Brandenburg spielt es insoweit keine Rolle, dass der Raum die ursprünglich erforderliche Mindestraumhöhe nicht einhält.

Mängel der schall­tech­nischen Objekt­be­ur­teilung nicht bestätigt

Soweit in einem Verfahren einzelne Mängel der schall­tech­nischen Objekt­be­ur­teilung gerügt wurden, ist das Oberver­wal­tungs­gericht dem nicht gefolgt. Insbesondere haben die Kläger keinen Anspruch auf Koste­n­er­stattung für eine Außendämmung anstelle der von der Beklagten vorgesehenen Innendämmung.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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