18.01.2025
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18.01.2025  
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss01.02.2019

Tätowierungen grundsätzlich kein Hinderungsgrund bei Einstellung in den PolizeidienstAblehnung des Bewerbers nur bei Verstoß der Tätowierungen gegen Strafgesetze oder bei Zweifeln an Bekenntnis zu freiheitlich demokratischer Grundordnung zulässig

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Berliner Polizei einem Bewerber bei der Einstellung in den mittleren Polizeidienst nicht allein wegen seiner Tätowierungen ablehnen darf. Der Antragsteller ist vorläufig weiter zum Auswahl­ver­fahren zuzulassen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Berliner Polizei einen Bewerber für die Einstellung in den mittleren Polizeidienst wegen seiner großflächigen, beim Tragen von Sommeruniform sichtbaren Tätowierungen mit Frauenschädeln (das mexikanische Motiv "La Catrina") beanstandet und den Bewerber abgelehnt.

Parla­men­ta­rische Debatte darf von Polizeibehörde nicht vorweggenommen werden

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg entschied, dass die Prüfung, ob die Tätowierungen in der Bevölkerung als bedrohlich und abschreckend wahrgenommen werden könnten, nicht von der Polizeibehörde vorgenommen werden dürfe. Das Gericht folgte damit einem Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts vom 17. November 2017 (vgl. Bundes­ver­wal­tungs­gericht, Urteil v. 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -). Danach seien Tätowierungen bei jungen Menschen weit verbreitet und "in der Mitte der Bevölkerung angekommen". Es obliege deswegen dem Berliner Gesetzgeber, in Grundzügen zu regeln, ob Tätowierungen, die beim Tragen von Uniform sichtbar oder auch unsichtbar seien, nach Größe und Gegenstand der Darstellungen mit den Anforderungen an Polizei­be­am­tinnen und -beamte und mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Polizei vereinbar seien. Die parla­men­ta­rische Debatte dürfe von der Polizeibehörde nicht vorweggenommen werden. Behördliche Ablehnungen seien nur erlaubt, wenn aufgrund der Tätowierungen Zweifel bestünden, ob die Bewerberinnen oder Bewerber jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung mitsamt den dort geregelten Menschenrechten eintreten oder wenn mit den Tätowierungen gegen Strafgesetze verstoßen werde.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online (pm)

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