Dokument-Nr. 27011
Permalink https://urteile.news/
- Tätowierung eines Polizeibeamten im sichtbaren Bereich unzulässigBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil14.11.2018, 3 BV 16.2072
- Großflächige Tätowierung: Ablehnung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst ausschließlich aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes unzulässigVerwaltungsgericht Magdeburg, Urteil20.09.2018, 5 A 54/18 MD
- Löwenkopf-Tätowierung kein Hindernis bei Bewerbung für PolizeivollzugsdienstOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil12.09.2018, 6 A 2272/18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss01.02.2019
Tätowierungen grundsätzlich kein Hinderungsgrund bei Einstellung in den PolizeidienstAblehnung des Bewerbers nur bei Verstoß der Tätowierungen gegen Strafgesetze oder bei Zweifeln an Bekenntnis zu freiheitlich demokratischer Grundordnung zulässig
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Berliner Polizei einem Bewerber bei der Einstellung in den mittleren Polizeidienst nicht allein wegen seiner Tätowierungen ablehnen darf. Der Antragsteller ist vorläufig weiter zum Auswahlverfahren zuzulassen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Berliner Polizei einen Bewerber für die Einstellung in den mittleren Polizeidienst wegen seiner großflächigen, beim Tragen von Sommeruniform sichtbaren Tätowierungen mit Frauenschädeln (das mexikanische Motiv "La Catrina") beanstandet und den Bewerber abgelehnt.
Parlamentarische Debatte darf von Polizeibehörde nicht vorweggenommen werden
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass die Prüfung, ob die Tätowierungen in der Bevölkerung als bedrohlich und abschreckend wahrgenommen werden könnten, nicht von der Polizeibehörde vorgenommen werden dürfe. Das Gericht folgte damit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2017 (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -). Danach seien Tätowierungen bei jungen Menschen weit verbreitet und "in der Mitte der Bevölkerung angekommen". Es obliege deswegen dem Berliner Gesetzgeber, in Grundzügen zu regeln, ob Tätowierungen, die beim Tragen von Uniform sichtbar oder auch unsichtbar seien, nach Größe und Gegenstand der Darstellungen mit den Anforderungen an Polizeibeamtinnen und -beamte und mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Polizei vereinbar seien. Die parlamentarische Debatte dürfe von der Polizeibehörde nicht vorweggenommen werden. Behördliche Ablehnungen seien nur erlaubt, wenn aufgrund der Tätowierungen Zweifel bestünden, ob die Bewerberinnen oder Bewerber jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung mitsamt den dort geregelten Menschenrechten eintreten oder wenn mit den Tätowierungen gegen Strafgesetze verstoßen werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online (pm)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss27011
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.