18.10.2024
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Dokument-Nr. 8887

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss02.12.2009

OLG Berlin-Brandenburg zur Pflicht von Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen technische Vorkehrungen für Vorrats­da­ten­spei­cherung zu schaffenZweifel an Kostenregelung kein Grund Verpflichtungen aus Regelung des Gemein­schaftsrecht auszusetzen

Ein Grund die Verpflichtung von Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen, technische Vorkehrungen für die Vorrats­da­ten­spei­cherung zu schaffen, auszusetzen besteht nicht. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg über die Beschwerden der Bundesnetzagentur gegen fünf Beschlüsse des Verwal­tungs­ge­richts Berlin betreffend die Verpflichtung der Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für die so genannte Vorratsdatenspeicherung nach dem Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­gesetz zu entscheiden.

VG setzt Verpflichtung zur Umsetzung der gesetzlichen Regelung vorläufig aus

Das Verwal­tungs­gericht hatte zuvor den Anträgen der Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen auf Erlass einstweiliger Anordnungen stattgegeben und somit deren Verpflichtung zur Umsetzung der gesetzlichen Regelung vorläufig ausgesetzt. Seine Entscheidung hatte es im Wesentlichen darauf gestützt, die Übertragung der nicht unerheblichen Kosten für derartige öffentliche Aufgaben auf die Unternehmen stelle einen unzulässigen Eingriff v.a. in deren Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung dar. Aufgrund der diesen drohenden irreparablen Folgen - ein späterer staatlicher Entschä­di­gungs­an­spruch bestehe nicht - müsse die Folgenabwägung zu ihren Gunsten ausgehen.

Drohende, schwerwiegende Schäden für Unternehmen nicht zu erwarten

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin hat den Beschwerden in vier der fünf Verfahren stattgegeben. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass an der Kostenregelung Zweifel jedenfalls nicht in einem Maße bestünden, die es rechtfertigen, die auf zwingendem Gemein­schaftsrecht, der Richtlinie 2006/24/EG, beruhende Verpflichtung zur Umsetzung der Vorrats­da­ten­spei­cherung vorläufig auszusetzen. Auch eine Folgenabwägung der Nachteile für die Aufga­be­n­er­füllung im Bereich der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr mit den Interessen der Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen müsse zu deren Lasten ausgehen. Den Unternehmen drohten keine derart schwerwiegenden Schäden, dass das Gemein­schafts­in­teresse an einem effektiven Vollzug der EU-Richtlinie zurücktreten müsse.

Ausnahme für (Klein)Unternehmen

Lediglich in dem Beschwer­de­ver­fahren eines kleinen Webhosting-Unternehmens, das Speicherplatz auf Webservern mit Inter­ne­tan­bindung nebst der Möglichkeit anbietet, E-Mail-Fächer selbstständig einzurichten und zu betreiben, verblieb es bei der erstin­sta­nz­lichen vorläufigen Ausset­zungs­ent­scheidung. Maßgeblich hierfür waren Zweifel des Senats, ob dieses Unternehmen überhaupt der Vorrats­da­ten­spei­che­rungs­pflicht unterliegt, sowie der Umstand, dass das (Klein)Unternehmen voraussichtlich zur Einstellung seines Geschäfts­be­triebs gezwungen wäre.

Entscheidungen betrifft ausschließlich Pflicht zur Speicherung auf eigene Kosten

Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass die vorliegenden Entscheidungen nur die Pflicht der Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen zur Speicherung auf eigene Kosten betreffen, nicht aber die Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Vorrats­da­ten­spei­cherung im Verhältnis zum Bürger. Darüber wird das Bundes­ver­fas­sungs­gericht im Verfahren 1 BvR 256/08 voraussichtlich in Kürze entscheiden.

Quelle: ra-online, OVG Berlin-Brandenburg

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