18.10.2024
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Dokument-Nr. 29714

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Beschluss14.01.2021Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 11 S 3/21
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss14.01.2021

Eilantrag gegen die 15 Kilometer-Regelung des Landes Brandenburg abgelehntMaßnahme nach summarischen Prüfung weder offensichtlich rechtswidrig noch unangemessen.

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat den Eilantrag eines Brandenburgers zurückgewiesen, mit dem dieser die 4. SARS-CoV-2 Eindämmungs­verordnung insoweit vorläufig außer Vollzug setzen lassen wollte, als bestimmte Freizeit­ak­ti­vitäten über einen Umkreis von 15 Kilometern über seinen Heimatlandkreis hinaus untersagt sind.

Nach der 4. SARS-CoV-2-EindV ist Individualsport unter freiem Himmel sowie Bewegung an der frischen Luft nur bis zu einem Umkreis von 15 Kilometern der Grenze eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt gestattet, wenn innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen und die zuständige Behörde die Überschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben hat.

OVG: Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig

Das OVG hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 11. Senat ausgeführt, dass die Maßnahme, mit der der Tagestourismus innerhalb des Landes Brandenburg eingeschränkt werden soll, nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig sei. Sie sei insbesondere dem Ziel förderlich, die Verbreitung des Virus aus Gebieten mit sehr hohen Inzidenzwerten einzudämmen, auch wenn unter freiem Himmel eine geringere Anste­ckungs­gefahr bestehe. Dass die Sperrung von tages­tou­ris­tischen Anzie­hungs­punkten zumindest gleich effektiv wäre, lasse sich im Rahmen summarischer Prüfung nicht feststellen. Die Maßnahme sei auch nicht unangemessen. Denn die von der angegriffenen Vorschrift Betroffenen seien lediglich in einem überschaubaren Bereich ihrer Freizeit­ge­staltung beeinträchtigt. Dem stünden die besonders hochwertigen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit gegenüber.

Folgenabwägung zulasten des Antragstellers

Angesichts des gegenwärtigen Standes des Infek­ti­o­ns­ge­schehens mit landesweiten Höchstwerten der Inzidenzen, der damit verbundenen starken Belastung des Gesund­heits­systems, namentlich der inten­siv­me­di­zi­nischen Abteilungen der Krankenhäuser und der Gefahr der Verbreitung von Virusmutationen mit einer nochmals höheren Infektiosität seien diese Schutzgüter in besonderem Maße gefährdet. Mit Blick auf diese erhebliche und akute Gefahrenlage erschienen die mit der Maßnahme verbundenen Einschränkungen auch dann angemessen, wenn sie nur in beschränktem Umfang zur Eindämmung des Infek­ti­o­ns­ge­schehens beitragen. Vor diesem Hintergrund falle auch eine Folgenabwägung zulasten des Antragstellers aus.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/aw)

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