21.11.2024
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Dokument-Nr. 29685

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Beschluss04.01.2021Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 11 S 132/20
Beschluss06.01.2021Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 11 S 138/20
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss04.01.2021

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss06.01.2021

Vorerst keine Diagnose auf Attest für Maskenpflicht-BefreiungRegelung wegen Datenschutz vorläufig außer Vollzug gesetzt und Mitführen von Original-Attest zumutbar

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in zwei Eilverfahren über die Regelung der 3. SARS-CoV-2-Eindämmungs­verordnung des Landes Brandenburg betreffend das Attest für eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entschieden.

In dem Verfahren OVG 11 S 132/20 hat das OLG die angegriffene Regelung insoweit vorläufig außer Vollzug gesetzt, als das zum Nachweis vorzulegende ärztliche Zeugnis die konkret zu benennende gesundheitliche Beein­träch­tigung (Diagnose) sowie konkrete Angaben beinhalten muss, warum sich hieraus eine Befreiung von der Tragepflicht ergibt. Die besondere Eilbe­dürf­tigkeit des Verfahrens lasse eine hinreichend verlässliche Einschätzung der Rechtmäßigkeit dieser Regelung nicht zu. In Frage stehe bereits, ob der hiermit verbundene daten­schutz­rechtliche Eingriff im Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz eine hinreichende Rechtsgrundlage findet.

Besonders hoher Datenschutz für perso­nen­be­zogene Gesund­heitsdaten zu beachten

Die deshalb vorzunehmende Folgenabwägung gehe zulasten des Antragsgegners aus. Die Versagung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes habe für den Antragsteller zur Folge, dass er seine konkrete Diagnose und sich daraus ergebene Folgen an einer Vielzahl von nicht-öffentlichen Stellen (Geschäfte, öffentliche Verkehrsmittel, Arbeits- und Betriebsstätten, Büro- und Verwal­tungs­gebäude, Versammlungen unter freiem Himmel, religiöse Veranstaltungen) vor Ort offenbaren müsse. Hierbei handele es sich aber um perso­nen­be­zogene Gesund­heitsdaten, die besonders sensibel seien und daher einem besonders hohen Datenschutz unterfielen. Soweit der Antragsteller befürchte, seine Gesund­heitsdaten könnten durch Mund-Propaganda im Dorf schnell die Runde machen, sei dies nicht von der Hand zu weisen. Denn die Verordnung selbst bestimme nicht, dass die Personen, gegenüber denen der Nachweis zu erbringen sei, Stillschweigen über die Gesund­heitsdaten zu bewahren haben. Auch sei die Preisgabe der erhobenen Gesund­heitsdaten danach nicht bußgeldbewehrt.

Eilantrag gegen Pflicht zum Mitführen des Original-Attestes erfolglos

Den Eilantrag eines weiteren Antragstellers gegen die Regelung, dass die Befreiung aus gesund­heit­lichen Gründen durch ein ärztliches Zeugnis "im Original" nachzuweisen ist, hat das OLG zurückgewiesen (OVG 11 S 138/20). Nach summarischer Prüfung erweise sich diese Regelung nicht als offensichtlich rechtwidrig, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an ihrer Verhält­nis­mä­ßigkeit.

Keine nennenswerte Belastung durch Mitführen des Original-Attestes

Selbst bei offenen Erfolgs­aus­sichten der Hauptsache gehe die Folgenabwägung hier zulasten des Antragstellers aus. Das Mitführen des Original-Attestes führe zu keiner nennenswerten Belastung. Der Antragsteller könne der Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung des Originals durch sorgfältige Behandlung entgegenwirken und sich ggf. ohne unver­hält­nis­mäßigen Aufwand ein Ersatz-Attest ausstellen lassen. Die bloße Vorlage einer Kopie würde hingegen die Kontrolle der Echtheit des Zeugnisses erschweren und die Gefahr eines Missbrauchs erhöhen, was mit Blick auf den gegenwärtigen Stand der Pandemie nicht gerechtfertigt sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/aw)

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