21.11.2024
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Dokument-Nr. 34173

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss11.10.2022

Hauseigentümer muss E-Ladesäule vor seinem Grundstück duldenDuldungspflicht für typische mit Nutzung der Ladesäule entstehende Beein­träch­ti­gungen

Ein Hauseigentümer muss grundsätzlich die Errichtung einer E-Ladesäule vor seinem Grundstück am öffentlichen Straßenrand hinnehmen. Die mit der Nutzung typischerweise entstehenden Beein­träch­ti­gungen sind von ihm zu dulden. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2022 wandte sich ein Hauseigentümer mittels eines Eilverfahrens vor dem Verwal­tungs­gericht Berlin gegen die Einrichtung und den Betrieb einer E-Ladesäule. Diese wurde vor seinem Grundstück am öffentlichen Straßenrand errichtet. Das Grundstück lag in einem reinen Wohngebiet. Der Hauseigentümer beklagte sich über Lärmbe­ein­träch­ti­gungen durch das An- und Abfahren der Fahrzeuge, Türen- und Koffer­raum­schlagen, Ein- und Aussteigen sowie Stimmen der Fahrgäste gerade in der Nachtzeit. Das Verwal­tungs­gericht wies seinen Eilantrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Hauseigentümers.

Keine ernstlichen Zweifel an Rechtmäßigkeit der E-Ladesäule

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­gericht. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Einrichtung und des Betriebs der E-Ladesäule. Die bei bestim­mungs­gemäßen Gebrauch der Ladesäule typischerweise entstehenden Beein­träch­ti­gungen seien vom Hauseigentümer als zumutbare sozialadäquate, aus dem Gemeingebrauch fließende Belastungen hinzunehmen. Dass die Rechtsordnung diese Belastungen als grundsätzlich zumutbar werte, ergebe sich aus der Straßen­ver­kehrs­ordnung, die das Parken an öffentlichen Straßen - auch von elektrisch betriebenen Fahrzeugen - überall, also auch in reinen Wohngebieten, als Gemeingebrauch erlaube.

Kein Anspruch auf absolute Stille zur Nachtzeit

Dies gelte auch für die Nachtzeit, so das Oberver­wal­tungs­gericht. Es gebe auch in einem reinen Wohngebiet keinen Anspruch auf absolute Stille in der Nachtzeit.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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