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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss13.07.2018

Errichtung von E-Ladesäulen auf öffentlichen Verkehrsflächen bedürfen keiner BaugenehmigungLadestationen nicht mit Tankstellen gleichzusetzen

Ladesäulen für Elektro­fahrzeuge auf öffentlich gewidmeten Straßenflächen dürfen durch Gemeinden als Straßen­baulastträger grundsätzlich ohne Baugenehmigung aufgestellt werden. Dies hat der Bayrische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wendete sich der Antragsteller gegen die Errichtung zweier E-Ladesäulen durch die Landes­hauptstadt München. Durch die vier Ladepunkte der Säulen können vor seinem Wohnhaus vier Parkplätze nur noch zum Aufladen von Elektro­fahr­zeugen genutzt werden und stehen daher nicht mehr als allgemeine Parkflächen zur Verfügung.

In erster Instanz hat das Verwal­tungs­gericht München seinen Eilantrag auf Erlass eines Baustopps abgelehnt.

Aufstellung von E-Ladesäulen unterliegt Straßenrecht

Der BayVGH hat nun die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Maßnahme der Stadt allein nach Straßenrecht und nicht nach Baurecht zu beurteilen sei. Bei den E-Ladesäulen handle es sich um Verkehrsanlagen, die relativ leicht errichtet werden könnten und die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienten; damit stellten sie Straßen­be­standteile dar. Denn der ungehinderte Verkehrsfluss mit Elektromobilen setze eine ausreichende innerstädtische Ladein­fra­s­truktur voraus, wodurch auch Beein­träch­ti­gungen des übrigen Verkehrs verhindert würden.

Verletzung der Rechte des Antragsstellers durch Parkplatz­wegfall nicht erkennbar

Ladestationen in der Größenordnung herkömmlicher Parkschein­au­tomaten könnten nicht mit normalen Tankstellen gleichgesetzt werden, deren Errichtung nach Baurecht genehmigt werden müsse. Schließlich habe der Antragsteller nicht aufgezeigt, in welchen Rechten er durch den Aufbau der Ladesäulen und die Umwandlung der vier Parkplätze verletzt sein soll.

Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.

Quelle: Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online

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