21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 11105

Drucken
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil10.02.2011

Feuerwehr kann nicht pauschal nach Stunden abrechnen – Nur konkrete Einsatzkosten müssen erstattet werdenOVG Berlin-Brandenburg erklärt Feuer­wehr­be­nut­zungs­ge­büh­ren­ordnung für teilweise nichtig

Zwei Tarifstellen der Feuer­wehr­be­nut­zungs­ge­büh­ren­ordnung des Landes Berlin sind wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. Gemäß der Leistungs­pro­por­ti­o­nalität in § 17 Abs. 1 des Feuer­wehr­ge­setzes dürfen nur die konkret durch den Einsatz entstandenen Kosten erstattet werden. Für eine Pausch­a­b­rechnung von Feuer­wehe­in­sätzen besteht kein Grund. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Den beiden Verfahren lagen Feuer­wehr­e­insätze nach Verkehr­s­un­fällen zugrunde.

Feuer­wehr­einsatz pauschal nach Stunde abgerechnet

In dem einen Fall war ein Pkw von der Straße abgekommen und in das Gleisbett der Straßenbahn geraten, im anderen Fall kollidierte ein Pkw beim Linksabbiegen mit einem Motorrad. Für die zur Bergung des Pkw aus dem Gleisbett eingesetzten zwei Feuer­wehr­fahrzeuge sollte der Halter des Pkw 736 Euro zahlen. Der Einsatz dauerte mit An- und Abfahrt insgesamt 28 Minuten, berechnet wurde ein Einsatz von pauschal einer Stunde. Im zweiten Fall war nur ein Lösch­hil­fe­fahrzeug für 34 Minuten eingesetzt, die - ebenfalls pauschal für eine Stunde angesetzte - Gebühr betrug 365 Euro.

Sachlicher Grund für Pauscha­li­sierung nicht erkennbar

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die den beiden Gebühren zugrunde liegenden Tarifstellen der Feuer­wehr­be­nut­zungs­ge­büh­ren­ordnung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für nichtig erklärt, weil ein sachlicher Grund für diese Pauschalierung nicht zu erkennen sei. Da die Einsatzdauer im Nachgang zu Verkehr­s­un­fällen regelmäßig minutengenau festgehalten werden könne und werde, würde bei diesen Einsätzen mehr verlangt, als an tatsächlichen Kosten angefallen sei. Für eine solche Pauschalierung gibt es nach Auffassung des 1. Senats keinen sachlichen Grund. Damit verstoße die Gebührenordnung gegen den Grundsatz der Leistungs­pro­por­ti­o­nalität in § 17 Abs. 1 des Feuer­wehr­ge­setzes, wonach nur die (konkret) durch den Einsatz entstandenen Kosten erstattet werden müssen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil11105

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI