21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil11.11.2009

VG Berlin: Feuer­wehr­ge­bühren nach Verkehr­s­un­fällen nicht immer zulässigAn- und Abfahrtszeit muss angemessen berücksichtigt werden und darf nicht zu Verstoß gegen Kosten­über­schrei­tungs­verbot führen

Für Feuer­wehr­e­insätze nach Verkehr­s­un­fällen darf der Unfall­ve­r­ur­sacher nicht immer mit den die Einsatzkosten abgeltenden Gebühren belastet werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Im ersten Fall war im März 2007 ein Mazda in Berlin-Weißensee auf das Gleisbett der Straßenbahn geraten. Die mit zwei Einsatz­fahr­zeugen anrückende Feuerwehr zog das Fahrzeug aus dem Gleisbett; die Fahrzeuge waren einschließlich An- und Abfahrt 27 Minuten im Einsatz. Hierfür forderte die Feuerwehr vom Halter des Pkw eine Gebühr von 736,- Euro. Im zweiten Fall war es im September 2006 in Berlin-Oberschöneweide zu einem Zusammenprall zwischen einem VW und einem Motorrad gekommen. Die Besatzung des am Unfallort eingetroffenen Lösch­hil­fe­fahrzeugs schob das noch fahrbereite Auto an den Straßenrand. Der Einsatz dauerte hier etwa 35 Minuten. Hierfür wurden dem Pkw-Halter 365,- Euro in Rechnung gestellt.

Abrechnung erfolgte auf Grundlage der Feuer­wehr­be­nut­zungs­ge­büh­ren­ordnung

Grundlage der Gebüh­ren­for­de­rungen ist die Feuer­wehr­be­nut­zungs­ge­büh­ren­ordnung. Nach dieser werden für Gefah­re­n­ab­wehr­e­insätze der Feuerwehr im Nachgang zu Verkehr­s­un­fällen bei einer Einsatzdauer bis zu einer Stunde 365,- Euro (bei Einsatz von einem Fahrzeug) bzw. 736,- Euro (bei Einsatz von 2 Fahrzeugen) fällig.

VG hebt Gebüh­ren­be­scheide in beiden Fällen auf

In beiden Fällen hob das Verwal­tungs­gericht die Gebüh­ren­be­scheide auf. Im ersten Fall sahen die Richter in der Regelung der Gebührenordnung, wonach bei der Berechnung der Einsatzdauer die Zeit der An- und Abfahrt „angemessen zu berücksichtigen“ sei, einen Verstoß gegen das abgaben­rechtliche Bestimmt­heitsgebot. Gebüh­ren­tat­be­stände müssten so bestimmt sein, dass der Zahlungs­pflichtige die von ihm geschuldeten Gebühren im Voraus berechnen könne. Dies sei hier wegen des gegebenen Wertungs­spielraums nicht der Fall. Unabhängig davon sei der Bescheid auch wegen eines Verstoßes gegen das Kosten­über­schrei­tungs­verbot rechtswidrig. Die Feuerwehr erhebe auch dann Gebühren für eine Einsatzdauer bis zu einer Stunde, wenn der Einsatz einschließlich An- und Abfahrt nur bis zu einer halben Stunde gedauert habe. Dadurch werde der in der Gebüh­ren­ka­l­ku­lation der Feuerwehr in Halbstun­den­schritten kalkulierte Gebührensatz (176,77 €) für solche kurzen Einsätze in unzulässiger Weise verdoppelt. Im zweiten Fall kam das Gericht zu dem Schluss, der Einsatz eines Lösch­hil­fe­fahrzeugs, das in Haltung und Betrieb hohe Kosten verursache, sei bei einem Bagatellunfall überdi­men­si­oniert. Die dadurch verursachten Kosten könnten deshalb dem Gebüh­ren­pflichtigen nicht in vollem Umfang auferlegt werden.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin

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