21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil23.11.2011

Erwähnung der Bürgerbewegung pro Köln e.V. im Verfas­sungs­schutz­bericht des Bundes rechtmäßigTatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung reichen für Erwähnung aus

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Erwähnung der Bürgerbewegung pro Köln e.V. in den Verfas­sungs­schutz­be­richten des Bundes­in­nen­mi­nis­teriums für die Jahre 2008, 2009 und 2010 rechtmäßig war, und damit das die Klage abweisende Urteil des Verwal­tungs­ge­richts bestätigt.

Der Kläger, der sich selbst als rechts­po­pu­lis­tische Organisation versteht und den Vorwurf verfas­sungs­feind­licher Bestrebungen zurückweist, sah sich durch seine Erwähnung als Verdachtsfall rechtsextremer verfas­sungs­feind­licher Bestrebungen in seiner politischen Arbeit stigmatisiert und beeinträchtigt.

Auch über "Verdachtsfälle" darf berichtet werden

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die der Herausgabe des Verfas­sungs­schutz­be­richts des Bundes zugrun­de­liegende Befugnisnorm (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG) dahin ausgelegt, dass sie die Unterrichtung der Öffentlichkeit in allen Fällen gestatte, in denen das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz nach seiner Aufga­ben­be­schreibung tätig werden dürfe und über die es dem Bundes­in­nen­mi­nis­terium zu berichten habe. Das schließe auch solche Fälle ein, in denen zwar Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung noch nicht festzustellen seien, aber tatsächliche Anhaltspunkte für solche Bestrebungen vorlägen, sofern der Verdacht hinreichend gewichtig und die konkrete Berich­t­er­stattung verhältnismäßig und den Anhaltspunkten angemessen sei, insbesondere hinreichend herausgestellt werde, dass es um einem Verdachtsfall handele.

Berich­t­er­stattung ist sachlich

Diesen Anforderungen werde im Fall des Klägers genügt. Die Art und Weise der Berich­t­er­stattung in den Verfas­sungs­schutz­be­richten der Jahre 2008, 2009 und 2010 sei sachlich gehalten; die Inhalte stelle der Kläger selbst nicht in Frage. Mit seiner abweichenden Bewertung des eigenen Verhaltens vermochte der Kläger nicht durchzudringen.

Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (pm/pt)

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