18.10.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil16.09.2010

Erwähnung des "Bürgerbewegung pro Köln e.V." im Verfas­sungs­schutz­bericht rechtmäßigMit Kennzeichnung "Verdachtsfall" wird nur eine mögliche verfas­sungs­feindliche Aktivität deutlich gemacht

Der Verein "Bürgerbewegung pro Köln e. V." kann nicht verlangen, dass das Bundes­mi­nis­terium des Innern die Verbreitung seiner Verfas­sungs­schutz­be­richte 2008 und 2009 unterlässt. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass im nächsten Verfas­sungs­schutz­bericht eine dahingehende Richtigstellung erfolgt. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls wird in den Verfas­sungs­schutz­be­richten 2008 und 2009 jeweils in der Rubrik "Recht­s­ex­tre­mis­tische Bestrebungen und Verdachtsfälle" bzw. "Recht­s­ex­tre­mismus" erwähnt. Hiergegen wandte der Kläger ein, diese Erwähnung sei rechtswidrig, denn Anhaltspunkte dafür, dass er die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehne oder beseitigen wolle, lägen nicht vor. Seine Äußerungen seien durch die Meinungs- bzw. Pressefreiheit gedeckt. Seine Einstufung als bloßer Verdachtsfall sei in den Berichten nicht hinreichend deutlich gemacht worden.

Auch über "Verdachtsfälle" darf berichtet werden

Das Verwal­tungs­gericht Berlin folgte dem nicht. Im Verfassungsschutzbericht dürfe auch über so genannte "Verdachtsfälle" berichtet werden. Bei dem Kläger lägen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfas­sungs­feind­licher Bestrebungen vor. Eine Gesamtschau auf die Äußerungen und Aktivitäten des Klägers im Berichts­zeitraum 2008 und 2009 und in den Vorjahren lasse den Schluss zu, dass der "Bürgerbewegung pro Köln e.V." Zuwanderer bestimmter Volks- und Religi­o­ns­gruppen bewusst herabsetzen wolle und der Verdacht bestehe, dass damit bestimmten Personen die Menschenwürde abgesprochen werden solle. Mit der fettgedruckten Kennzeichnung des Klägers als "Verdachtsfall" werde ausreichend deutlich gemacht, dass mögliche verfas­sungs­feindliche Aktivitäten noch nicht erwiesen seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ ra-online

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