23.11.2024
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Dokument-Nr. 29678

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss06.01.2021

Vorerst kein Rückbau der sog. Pop-up-RadwegeÖffentliche Sicher­heits­belange überwiegen

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die temporären Radfahrstreifen (sog. Pop-up-Radwege) im Berliner Stadtgebiet vorerst nicht zurückgebaut werden müssen. Damit hat es auf die Beschwerde des Landes Berlin den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlin aufgehoben, dessen Vollziehung bereits im Oktober 2020 vorläufig ausgesetzt worden war.

Das Verwal­tungs­gericht hatte dem Antrag eines Verkehrs­teil­nehmers auf Beseitigung der Radfahrstreifen stattgegeben, weil die Senats­ver­waltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz die Voraussetzungen für die Einrichtung der Verkehrsanlagen nicht hinreichend dargelegt hatte. Radwege dürften nur dort angeordnet werden, wo Verkehrs­si­cherheit, Verkehrs­be­lastung und/oder der Verkehrsablauf ganz konkret auf eine Gefahrenlage hinwiesen und die Anordnung damit zwingend erforderlich sei. Im Beschwer­de­ver­fahren hat die zuständige Senats­ver­waltung erstmals die erforderliche Gefahrenprognose durch Verkehrs­zäh­lungen, Unfall­sta­tistiken u.ä. belegt sowie die straßen­ver­kehrs­be­hörd­lichen Anordnungen durch verkehrs­be­zogene Ermes­se­n­er­wä­gungen ergänzt.

Trennung des Radverkehrs vom Kraft­fahr­zeug­verkehr aus Sicher­heits­gründen notwendig

Das OVG hat der Beschwerde der Senats­ver­waltung gegen den VG-Beschluss stattgegeben. Unter Berück­sich­tigung der nunmehr vorgelegten Unterlagen sei der Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts mit überwiegender Wahrschein­lichkeit im Ergebnis fehlerhaft. Der Antragsgegner habe jetzt zutreffend auf die Kriterien der Empfehlungen für Radver­kehr­s­anlagen (ERA 2010) der Forschungs­ge­sell­schaft für Straßen- und Verkehrswesen abgestellt, um die Gefahrenlagen anhand der jeweils ermittelten Verkehrsstärken im Verhältnis zu den gefahrenen Geschwin­dig­keiten beurteilen zu können. Danach seien die maßgeblichen Straßenzüge überwiegend den Belas­tungs­be­reichen III oder IV zuzuordnen, bei denen eine Trennung des Radverkehrs vom Kraft­fahr­zeug­verkehr aus Sicher­heits­gründen gefordert sei. Dieser öffentliche Belang überwiege die privaten Interessen des Antragstellers.

Minimale Fahrzeit­ver­län­gerung hinzunehmen

Als eigenen Belang habe er lediglich pauschal geltend gemacht, sich wegen Staus nicht in gewohnter Weise durch das Stadtgebiet bewegen zu können. Die von ihm zum Nachweis der behaupteten Fahrzeit­ver­län­gerung im Beschwer­de­ver­fahren nachgereichten Zahlen bezögen sich auf das gesamte Land Berlin und das Jahr 2019. Sie seien deshalb bereits im Ansatz ungeeignet, Stauzeiten durch die erst im Frühjahr 2020 angelegten Radfahrstreifen auf den hier maßgeblichen Straße­n­ab­schnitten zu belegen. Nach den vom Antragsgegner für die konkreten Straße­n­ab­schnitte eingereichten Unterlagen verlängerten sich die Fahrzeiten nur minimal. Dies sei vom Antragsteller bis zur Entscheidung über seine Klage hinzunehmen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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