27.02.2025
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27.02.2025  
Sie sehen ein Wohnendhaus am Ufer eines Sees.

Dokument-Nr. 34837

Sie sehen ein Wohnendhaus am Ufer eines Sees.
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Urteil27.09.2024Oberlandesgericht Zweibrücken7 U 45/23
Vorinstanz:
  • Landgericht Zweibrücken, Urteil27.03.2023, 2 O 368/20
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil27.09.2024

Veränderungen an der Statik sind beim Verkauf eines Hauses dem Käufer ungefragt mitzuteilenStatik ist wegen der Gefahren für die Gebäudesubstanz von wesentlichem Interesse

Werden in einem Wohnhaus tragende Wände entfernt und durch eine Stahl­trä­ger­kon­struktion ersetzt, muss dies einem potentiellen Käufer der Immobilie ungefragt mitgeteilt werden. Verschweigt der Verkäufer diesen Umstand, stellt dies eine arglistige Täuschung dar, die den Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt. Dies hat der 7. Senat des Pfälzischen Oberlan­des­ge­richts in Zweibrücken festgestellt und der Klage eines Ehepaars aus Pirmasens gerichtet auf die Rückabwicklung eines Immobi­li­en­kauf­vertrags stattgegeben.

Ein Ehepaar aus Pirmasens entschloss sich, das von ihnen etwa 10 Jahre lang selbst bewohnte Wohnhaus zu verkaufen. Was es dem kaufin­ter­es­sierten Ehepaar nicht erzählte war, dass es vor einigen Jahren ihr Wohnzimmer vergrößert, und dazu durch eine im Ausland an-sässige Firma tragende Trennwände im 1. OG des Hauses hatte entfernen lassen. Nach Entfernung der Wände wurde die Decke nur noch durch zwei Eisenträger gestützt, die direkt auf das Mauerwerk aufgelegt und zusätzlich durch Baustützen gestützt wurden, die eigentlich nur für den vorübergehenden Gebrauch gedacht sind. Diese Träger­kon­struktion wurde anschließend durch Verblendungen verdeckt und war nicht mehr ohne Weiteres sichtbar. Um einen Nachweis über die Statik hatten sich die Eigentümer im Nachgang nicht bemüht.

Statiker: Träger­kon­struktion unzulässig und nicht dauerhaft tragfähig

Als die neuen Eigentümer dann selbst ein paar bauliche Veränderungen an dem Haus durchführen wollten, beauftragten sie u. a. auch einen Statiker. Dieser stellte fest, dass die Träger­kon­struktion im 1. OG unzulässig und nicht dauerhaft tragfähig sei. Das Ehepaar hat den Kaufvertrag über das Hausgrundstück daraufhin angefochten und das Verkäu­fer­ehepaar auf Rückabwicklung verklagt. Mit Erfolg.

Das Oberlan­des­gericht gab dem Käuferehepaar Recht und verurteilte die Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübereignung des Hausgrundstücks. Die Verkäufer seien in der Pflicht gewesen, auch ungefragt darüber zu informieren, dass tragende Wände entfernt, und damit in die Statik des Wohnhauses eingegriffen wurde. Erst recht sei darüber aufzuklären gewesen, dass kein Nachweis hinsichtlich der statischen Tragfähigkeit der Stahl­trä­ger­kon­struktion vorliege.

Statik ist wegen der Gefahren für die Gebäudesubstanz von wesentlichem Interesse

Auch sei darüber zu informieren gewesen, dass die Arbeiten durch eine den Verkäufern kaum bekannte ausländische Firma durchgeführt wurden und zu den genauen Maßnahmen keinerlei Unterlagen vorlägen. Dies alles gälte auch, obwohl die Verkäufer wohl selbst von der ausreichenden Tragfähigkeit der Konstruktion ausgingen und auch obwohl die Käufer das Haus vor dem Kauf zusammen mit einer Bausach­ver­ständigen besichtigt hatten. Die Statik eines Wohnhauses sei im Hinblick auf mögliche Gefahren für die Gebäudesubstanz und auch für Leib und Leben der Bewohner von so wesentlichem Interesse, dass eine Veränderung an ihr einem Grund­s­tück­s­er­werber in jedem Fall ungefragt zu offenbaren sei.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/pt)

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