21.11.2024
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Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil26.06.2023

Verwendung einer "gefälschten" Corona-Impfbe­schei­nigung ist eine strafbare Urkun­den­fäl­schungTatbestand der Urkun­den­fäl­schung erfüllt

Das Pfälzische Oberlan­des­gericht Zweibrücken hat entschieden, dass das Vorzeigen einer gefälschten Corona-Impfbe­schei­nigung in einer Apotheke, um den digitalen Impfausweis zum Hochladen in der Corona-Warn-App zu erhalten und diesen dann zu verwenden, das strafbare Gebrauchen einer unechten Urkunde ist.

Die Angeklagte legte im Oktober 2021 in einer Apotheke einen auf ihren Namen lautenden Impfausweis vor, der zwei mittels Stempel und Unterschrift verifizierte Eintragungen enthielt, die bescheinigen sollten, dass sie im Juli/August 2021 beim Impfzentrum Ludwigshafen jeweils eine Impfung mit einem Corona-Impfstoff erhalten habe. Tatsächlich hatte die Angeklagte diese Impfungen zu keinem Zeitpunkt erhalten. In der Annahme der Echtheit der Eintragungen wurde der Angeklagten von der Apotheke ein digitaler Impfnachweis ausgestellt, den sie in ihrer Corona-Warn-App hochlud, um ihn in der Folgezeit zu verwenden. Das Amtsgericht Speyer hat - im Einklang mit der damaligen Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und anderer Oberlan­des­ge­richte - die Angeklagte vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen.

Straftatbestand der Urkun­den­fäl­schung erfüllt

Auf die Revision der Staats­an­walt­schaft hat das Pfälzische Oberlan­des­gericht Zweibrücken - nachdem mittlerweile eine Grund­sat­z­ent­scheidung des Bundes­ge­richtshofes zu den maßgeblichen Rechtsfragen ergangen ist - das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Speyer zurückverwiesen. Zur Begründung seines Urteils hat der Strafsenat darauf verwiesen, dass der Impfausweis eine Urkunde sei. Die in der ausgefüllten Zeile des Impfausweises enthaltenen Angaben über Datum der Impfung, Impfstoff und Charge ergeben im Zusammenhang mit den Personalien auf dem Deckblatt des Impfausweises die Erklärung des Impfarztes, der genannten Person die bezeichnete Impfung an einem bestimmten Tag unter Verwendung eines Vakzins einer bestimmten Charge verabreicht zu haben. Wird die Impfbe­schei­nigung etwa mit einem Stempel mit dem Aufdruck des Impfzentrums und einer erfundenen oder nachgeahmten Unterschrift versehen, möchte der Aussteller den Eindruck erwecken, die Bescheinigungen seien von einem Arzt des Impfzentrums ausgestellt worden, obwohl sie tatsächlich von ihm selbst herrührten. Wird ein solch unechter Impfausweis bei einem Apotheker vorgelegt, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten, erfüllt dies den Straftatbestand der Urkun­den­fäl­schung in der Alternative des Gebrauchens einer unechten Urkunde im Rechtsverkehr.

Keine Sperrwirkung gegenüber Urkun­den­fäl­schung

Die Verwirklichung des Straf­tat­be­standes "Gebrauch eines unrichtigen Gesund­heits­zeug­nisses" gemäß §§ 277, 278, 279 StGB a.F. sei indes zu verneinen, da die Angeklagte keine Behörde oder Versi­che­rungs­ge­sell­schaft getäuscht habe. Aufgrund der Tatsache, dass vorliegend ein unrichtiges Gesund­heits­zeugnis als unechte Urkunde gebraucht worden sei, sei jedoch der Straftatbestand der Urkun­den­fäl­schung nicht gesperrt. Es handele sich beim Straftatbestand des Gebrauchs eines unrichtigen Gesund­heits­zeug­nisses nicht um eine speziellere Vorschrift, die den Täter privilegieren soll. Weder der Entste­hungs­ge­schichte, dem Zweck noch dem systematischen Zusammenhang der miteinander konkurrierenden Bestimmungen lassen sich Anhaltspunkte für eine solche Privilegierung entnehmen.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/ab)

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