18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine eigt ein gezeichnetes Warnschild zum Einhalten der allgemeinen Maskenpflicht.
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Oberlandesgericht Celle Beschluss27.06.2022

Befreiung von Maskenpflicht: Aus Internet herun­ter­ge­ladenes und mit "Ärztliches Attest" betiteltes Formular als unrichtiges Gesund­heits­zeugnisStrafbarkeit des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheits­zeugnisses

Wer sich aus dem Internet ein mit "Ärztliches Attest" betiteltes Formular herunterlädt und dort seinen Namen einträgt, um sich somit von der Maskenpflicht zu befreien, kann sich wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheits­zeugnisses gemäß § 279 StGB strafbar machen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2020 nahm ein Mann in Hannover an einem Autokorso zur Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen teil. Dabei trug er keinen Mund-Nase-Schutz. Der Polizei legte er eine Bescheinigung vor, welche eine Befreiung von der Maskenpflicht medizinisch attestierte. Die Bescheinigung hatte der Mann zuvor als Formular aus dem Internet heruntergeladen und dort seinen Namen eingetragen. Das Formular war mit "Ärztliches Attest" überschrieben und wies im oberen Bereich den Namen eines Arztes auf. Dieser Arzt hatte das Formular ins Internet gestellt. Die Staats­an­walt­schaft klagte den Mann wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesund­heits­zeug­nisses an.

Amtsgericht sprach Angeklagten fei, Landgericht verurteilte ihn

Während das Amtsgericht Hannover den Angeklagten freisprach, verurteilte ihn das Landgericht Hannover wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesund­heits­zeug­nisses zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 €. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Angeklagten.

Oberlan­des­gericht geht von unrichtigem Gesund­heits­zeugnis aus

Das Oberlan­des­gericht Celle ging vom Vorliegen eines unrichtigen Gesund­heits­zeug­nisses im Sinne von § 279 StGB aus. Ein außenstehender Dritter habe die Bescheinigung nur so verstehen können, dass bei dem Angeklagten individuelle medizinische Gründe vorlagen, aufgrund derer das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bei ihm kontraindiziert war. Dieses Verständnis sei gerade beabsichtigt. Die Unrichtigkeit ergebe sich daraus, dass eine tatsächliche Untersuchung des Angeklagten nicht stattgefunden hat. Bei Ausstellung eines ärztlichen Attests zur Befreiung über die Maskenpflicht werde stets schlüssig erklärt, dass eine körperliche Untersuchung des Betroffenen stattgefunden hat. Ist die Untersuchung im Einzelfall unterblieben, müsse sich dies aus dem Attest selbst ergeben, damit es richtig ist.

Zurückweisung des Falls wegen fehlender Unterschrift unter Bescheinigung

Das Oberlan­des­gericht wies den Fall an das Landgericht zurück, da sich aus den Feststellungen des Landgerichts nicht ergebe, ob die Bescheinigung vom Arzt vorun­ter­zeichnet war als der Angeklagte es heruntergeladen hatte. Ein Gesundheitszeugnis müsse von einem Arzt oder einer anderen approbierten Medizinalperson unterschrieben sein.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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