21.11.2024
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Dokument-Nr. 34391

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Urteil18.07.2022Bayerisches Oberstes Landesgericht203 StRR 179/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 3455Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 3455
  • StV 2023, 28Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2023, Seite: 28
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Neumarkt, Urteil11.05.2021, 20 Cs 409 Js 50380/21
  • Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil05.10.2021, 14 Ns 409 Js 50380/21
ergänzende Informationen

Bayerisches Oberstes Landesgericht Urteil18.07.2022

Befreiung von Maskenpflicht: Strafbarkeit wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheits­zeugnisses setzt Unwahrheit über Gesund­heits­zustand vorausAuf Frage der Vornahme einer körperlichen Untersuchung kommt es nicht an

Wer ein aus dem Internet ein mit "Ärztliches Attest" überschriebene Bescheinigung eines Arztes herunterlädt, um damit eine Befreiung von der Maskenpflicht zu erreichen, macht sich nur dann wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheits­zeugnisses nach § 279 StGB strafbar, wenn das Gesund­heits­zeugnis eine unwahre Aussage über den Gesund­heits­zustand macht. Es kommt nicht darauf an, ob eine körperliche Untersuchung stattgefunden hat. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2020 wurde eine Bürgerin in Bayern im Rahmen einer Polizei­kon­trolle im öffentlichen Verkehrsraum dabei angetroffen, wie sie keine Mund-Nasen-Bedeckung trug. Als Entschuldigung zeigte sie eine mit "Ärztliches Attest" überschriebene Bescheinigung vor, welche ihr attestierte, dass sie aus medizinischen Gründen von der Maskenpflicht befreit sei. Die Bescheinigung hatte sie von einer Internetseite eines öster­rei­chischen Arztes für 20 € heruntergeladen. Die Staats­an­walt­schaft Nürnberg-Fürth sah in der Bescheinigung ein unrichtiges Gesundheitszeugnis, da eine körperliche Untersuchung der Bürgerin nicht stattgefunden hatte. Die Staats­an­walt­schaft erhob daher Anklage wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesund­heits­zeug­nisses gemäß § 279 StGB.

Amtsgericht und Landgericht sprachen Angeklagte frei

Sowohl das Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf. als auch das Landgericht Nürnberg-Fürth sprachen die Angeklagte vom Tatvorwurf frei. Sie konnten nicht erkennen, dass das Attest eine unwahre Aussage über den Gesundheitszustand der Angeklagten tätige. Dagegen richtete sich die Revision der Staats­an­walt­schaft.

Bayerisches Oberste Landesgericht bestätigt Freispruch

Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte den Freispruch der Angeklagten. Für eine Strafbarkeit des Gebrauchs eines unrichtigen Gesund­heits­zeug­nisses gemäß § 279 StGB sei erforderlich, dass das Gesund­heits­zeugnis eine unwahre Aussage über den Gesund­heits­zustand als solchen enthält. Es komme nicht darauf an, ob vor der Ausstellung des Attestes auch eine körperliche Untersuchung der Angeklagten stattgefunden hat. Dies sei lediglich bei den §§ 277, 278 StGB maßgeblich.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (vt/rb)

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