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Dokument-Nr. 34636

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Beschluss17.01.2022Oberlandesgericht Bamberg1 Ws 732/21, 1 WS 733/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 556Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 556
  • RÜ 2022, 311Zeitschrift: RechtsprechungsÜbersicht (RÜ), Jahrgang: 2022, Seite: 311
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss17.01.2022

Blankett-Impfausweis stellt kein Gesund­heits­zeugnis darKeine Strafbarkeit wegen Impfpass­fäl­schung

Ein Blankett-Impfausweis, der keinen konkret indivi­du­a­li­sierten Menschen benennt, stellt kein Gesund­heits­zeugnis im Sinne von § 277 StGB dar. Eine Strafbarkeit wegen Impfpass­fäl­schung besteht dann nicht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Bamberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlan­des­gericht Bamberg im Jahr 2021 über die Haftbefehle gegen zwei Beschuldigte zu entscheiden. Den Beschuldigten wurden unter anderem Impfpass­fäl­schungen vorgeworfen. Die Beschuldigten hatten Blankett-Impfpässe hergestellt und verkauft. Die Impfpässe enthielten zwar Angaben zu angeblichen Impfungen, jedoch mussten die Käufer noch selbst einen Namen auf der Vorderseite des Passes eintragen.

Keine Strafbarkeit wegen Impfpass­fäl­schung

Das Oberlan­des­gericht Bamberg entschied, das sich die Beschuldigten nicht wegen Herstellung und des Verkaufs der Blankett-Impfpässe strafbar gemacht haben. Es seien keine Gesund­heits­zeugnisse gefälscht worden. Denn Blankett-Impfpässe seien keine Gesund­heits­zeugnisse. Sie enthalten keine Angaben über den Gesund­heits­zustand eines konkret indivi­du­a­li­sierbaren Menschen.

Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)

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