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Dokument-Nr. 35149

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Urteil15.01.2025Oberlandesgericht Zweibrücken1 U 20/24
Vorinstanz:
  • Landgericht Kaiserslautern, Urteil20.03.2020, 3 O 18/22
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil15.01.2025

Vorliegen einer Anscheins­vollmacht, wenn der Ehemann das E-Mail Postfach der Ehefrau nutzen kannZugang zum E-Mail-Account reicht, um den Anschein einer Vollmacht zu setzen

Das Pfälzische Oberlan­des­gericht Zweibrücken hat entschieden, dass eine Einigung zwischen einer Immobi­li­e­n­ei­gen­tümerin und ihrer Versicherung vertraglich bindend ist, auch wenn das Angebot vom Ehemann kam. Weil sie ihm das Account-Passwort mitgeteilte hatte und er regelmäßig in ihrem Namen E-Mails verschickte, bejahte das Gericht den Anschein einer Vollmacht des Ehemanns, der die vertragliche Bindung der Immobi­li­e­n­ei­gen­tümerin bedingt.

Die Immobi­li­e­n­ei­gen­tümerin schloss eine Gebäudeversicherung für Wasserschäden ab. Nach einigen Jahren kam es tatsächlich zu einem Wasserschaden. Dieser blieb allerdings lange Zeit unentdeckt. Tröpfchenweise schädigte das Wasser über eine längere Zeit die Bausubstanz der Immobilie. Nachdem die Immobi­li­e­n­ei­gen­tümerin den Schaden im Jahr 2011 entdeckt hatte, verlangte sie von ihrer Versicherung Ersatz der Schäden. Auf der Grundlage eines Abfin­dungs­ver­gleichs zahlte die Versicherung im Jahr 2014 einmalig hierauf eine Summe von 10.000 Euro. Aus Sicht der Versicherung war damit alles abgegolten, auch eventuelle Folgeschäden. Die Immobi­li­e­n­ei­gen­tümerin war anderer Meinung und verklagte die Versicherung im Jahr 2022 auf Ersatz weiterer, umfangreicher und erst im Jahr 2020 entdeckter Folgeschäden. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Abfindungsvergleich nicht wirksam zustande gekommen sei, weil diesen nicht sie, sondern ihr Ehemann ohne ihre Kenntnis ausgehandelt und über ihren Emailaccount abgeschlossen habe. Tatsächlich beruhte der Vergleich auf einer E-Mail, die der Ehemann geschrieben hatte. Dem von der Versicherung engagierten Gutachter hatte er das Vergleichs­angebot von 10.000 Euro unterbreitet, der dieses Angebot der Versicherung zugeleitet hatte. Anschließend hatte die Versicherung der Eigentümerin das Geld überwiesen und die Zahlung in einem Schreiben bestätigt.

Ehefrau setzte falsche Anschein, indem ihr Mann ihr E-Mail-Postfach nutzen konnte

Der 1. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlan­des­ge­richts ist der Ansicht der Immobi­li­e­n­ei­gen­tümerin nicht gefolgt, sondern hat die Klageabweisung des Landgerichts Kaiserslautern im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Hausei­gen­tümerin sich das Handeln ihres Ehemanns im Rahmen der Vertre­tungs­re­ge­lungen zurechnen lassen muss. Indem sie ihrem Mann das E-Mail-Passwort genannt und es bewusst geduldet habe, dass dieser regelmäßig private, wie auch rechts­ge­schäftliche E-Mails über ihren Account schrieb, habe sie einen falschen Anschein gesetzt. Auch weil der Ehemann die E-Mail im Namen seiner Frau und mit ihr als Absender verschickt habe, habe die Versicherung annehmen dürfen, dass die Immobi­li­e­n­ei­gen­tümerin selbst das Angebot unterbreitet habe.

Abfin­dungs­ver­gleich auch nicht aus anderen Gründen unwirksam

Der Vergleich sei auch nicht aus anderen Gründen unwirksam, so der Senat weiter. Insbesondere auch nicht deshalb, weil im Zeitpunkt des Abschlusses des Abfin­dungs­ver­gleichs noch nicht alle Folgeschäden bekannt gewesen seien. In einem Abfin­dungs­ver­gleich legten die Parteien klar und eindeutig fest, dass sie die Sache endgültig erledigen und auch etwaige Folgeschäden bereinigen wollen, so das Gericht. Zwar könne es in Ausnahmefällen und bei einem krassen Missverhältnis zwischen Abfindungssumme und (Folge)Schaden unbillig sein, den Vergleich aufrecht­zu­er­halten. Ein solches Missverhältnis könne der Senat nach dem vorgetragenen Sachverhalt aber nicht annehmen.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/pt)

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