18.10.2024
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Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss11.07.2022

Ge­schwindig­keits­überschreitung von 22 km/h nicht zwingend wahrnehmbarKein Vorwurf einer vorsätzlichen Ge­schwindig­keits­überschreitung

Eine Ge­schwindig­keits­überschreitung von 22 km/h ist nicht zwingend anhand äußerer Kriterien wahrnehmbar, so dass der Vorwurf des vorsätzlichen Ge­schwindig­keits­verstoßes im Zweifel nicht begründet werden kann. Dies hat das Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im August 2021 überschritt ein Autofahrer auf einer Autobahn in Rheinland-Pfalz die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit von 60 km/h um 22 km/h. Die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit war aufgrund einer Baustelle herabgesetzt worden. Das Amtsgericht Kaiserslautern verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit zu einer Geldbuße von 140 €. Seiner Meinung nach, habe der Betroffene aufgrund der sensorischen Eindrücke, des Motoren­ge­räuschs, der Fahrzeug­vi­bration und der Schnelligkeit der Änderung der Umgebung die Geschwindigkeitsüberschreitung erkannt und diese billigend in Kauf genommen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechts­be­schwerde des Betroffenen.

Keine tragfähige Begründung des Vorsatzvorwurfs

Das Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschied zu Gunsten des Betroffenen. Die Begründung des Amtsgerichts zum Vorsatzvorwurf sei nicht tragfähig. Zwar könne bei einer Übertretung von mindestens 40 % der angeordneten Höchst­ge­schwin­digkeit davon ausgegangen werden, dass der Betroffene die Überschreitung kennt. Bei einer solchen erheblichen Geschwin­dig­keits­über­schreitung könne in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Fahrer anhand der Motoren­ge­räusche, der sonstigen Fahrgeräusche, der Fahrzeug­vi­bration und der Schnelligkeit der Änderung der Umgebung zuverlässig einschätzen könne, dass er die erlaubte und ihm bekannte zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit wesentlich überschreitet. Der Betroffene habe hier die zugelassene Höchst­ge­schwin­digkeit um ca. 37 % überschritten.

Geschwin­dig­keits­über­schreitung von 22 km/h nicht zwingend wahrnehmbar

Hinzukomme, so das Oberlan­des­gericht, dass eine vergleichsweise niedrige Übertretung von 22 km/h nicht ohne weiteres erkennbar sei. Die sensorisch wahrnehmbaren Merkmale eines zu schnellen Fahrens fallen umso geringer aus, je geringer der Abstand zwischen zugelassener und tatsächlicher Geschwindigkeit ausfällt. So sei eine Differenz zwischen erlaubter 100 km/h und tatsächlich gefahrener 140 km/h für den Fahrer weit deutlicher erkennbar, als eine Differenz zwischen 60 km/h und 84 km/h, obwohl das relative Maß der Überschreitung jeweils gleich ist. Dies gelte erst recht innerhalb einer Baustelle, bei der aufgrund von Fahrbah­nu­neben­heiten auch bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit regelmäßig mit höheren Fahrgeräuschen zu rechnen ist.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)

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