18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.
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Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss03.02.2022

Angaben des Betroffenen zur Anlass der Fahrt kann für bedingt vorsätzliche Ge­schwindig­keits­über­schreitung sprechenBetroffener gab an möglicherweise nicht die notwendige Sorgfalt für die Beschränkung aufgebracht zu haben

Gibt der Betroffene einer Ge­schwindig­keits­über­schreitung an, wegen eines vermeintlichen Notfalls möglicherweise nicht die notwendige Sorgfalt für die Ge­schwindig­keits­beschränkung aufgebracht zu haben, spricht dies für einen bedingt vorsätzlichen Ge­schwindig­keits­verstoß. Dies hat das Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Tag im Februar 2021 wurde ein Autofahrer dabei ertappt, wie er auf einer Bundesstraße in der Gemeinde Kaiserslautern die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit von 100 km/h um 43 km/h überschritten hatte. Er gab dazu an, wegen eines Notfalls "möglicherweise nicht die notwendige Sorgfalt für die Beschränkung aufgebracht" zu haben. Der Betroffene hielt Pferde und befürchtete aufgrund des Anschlagens des Alarmsystem der elektrischen Einfriedung der Koppel, dass sich eines der Pferde in der stromführenden Schnur verwickelt habe und wiederholt mit Stromschlägen traktiert werde. Er gab zudem an, die Geschwin­dig­keits­be­schränkung nicht erkannt zu haben.

Amtsgericht sprach Verurteilung wegen fahrlässiger Geschwin­dig­keits­über­schreitung aus

Das Amtsgericht Kaiserslautern verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 320 €. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde der Staats­an­walt­schaft. Diese sah ein vorsätzliches Handeln als gegeben an.

Oberlan­des­gericht hielt Vorsatz für gegeben

Das Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschied zu Gunsten der Staats­an­walt­schaft. Die Einlassung des Betroffenen er habe die Geschwin­dig­keits­be­schränkung nicht erkannt sei unbeachtlich. Grundsätzlich dürfe davon ausgegangen werden, dass Verkehrs­schilder wahrgenommen werden. Oberhalb einer Grenze von 40 % der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit sei zudem regelmäßig davon auszugehen, dass dem Fahrer die Überschreitung der Höchst­ge­schwin­digkeit nicht verborgen geblieben sein kann. Zwar könne diese Indizwirkung vom Betroffenen entkräftet werden. Dies sei hier aber, insbesondere angesichts der Einlassungen des Betroffenen, nicht gelungen.

Bewusstes in Kauf nehmen einer Geschwin­dig­keits­über­schreitung

Es hätte sich dem Amtsgericht aufdrängen müssen, so das Oberlan­des­gericht, dass der Betroffene in einer vermeintlichen Notsituation bewusst eine Geschwin­dig­keits­über­schreitung um des schnellen Fortkommens willen in Kauf genommen und somit bedingt vorsätzlich gehandelt zu haben. Angesichts der Einlassungen des Betroffenen zur Anlass der Fahrt, hätte das Amtsgericht die Behauptung des Betroffenen zur fehlenden Kenntnisnahme der Geschwin­dig­keits­be­schränkung nicht ungeprüft übernehmen dürfen.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)

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