21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss07.02.2022

Vorsätzlicher Ge­schwindig­keits­verstoß setzt nicht exakte Kenntnis der Ge­schwindig­keits­über­schreitung vorausWissen, schneller als erlaubt zu fahren, genügt

Ein vorsätzlicher Ge­schwindig­keits­verstoß setzt nicht voraus, dass der Betroffene exakte Kenntnis von der Ge­schwindig­keits­über­schreitung hat. Es reicht das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlan­des­gericht Hamm im Jahr 2022 darüber zu entscheiden, ob ein vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß voraussetzt, dass der Betroffene den Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung kennt.

Exakte Kenntnis der Geschwin­dig­keits­über­schreitung nicht erforderlich

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied, dass die Annahme eines vorsätzlichen Geschwin­dig­keits­ver­stoßes nicht voraussetzt, dass der Betroffene den Umfang der Geschwin­dig­keits­über­schreitung exakt kennt. Es genüge vielmehr das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren. Wer im Bewusstsein die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit jedenfalls nicht unerheblich überschritten zu haben unterlasse, seine Geschwindigkeit durch den Blick auf den Tachometer zu kontrollieren und herabzumindern, bringe dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er eine Geschwin­dig­keits­über­schreitung in dem tatsächlich realisierten Ausmaß zumindest billigend in Kauf nimmt.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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