Dokument-Nr. 31521
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- Amtsgericht Lüdenscheid, Urteil, 82 OWi 236/21
- Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 % begründet allein keine Verurteilung wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen HöchstgeschwindigkeitOberlandesgericht Celle, Beschluss28.10.2013, 322 SsRs 280/13
- Angaben des Betroffenen zur Anlass der Fahrt kann für bedingt vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung sprechenOberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss03.02.2022, 1 OWi 2 SsBs 113/21
Oberlandesgericht Hamm Beschluss07.02.2022
Vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß setzt nicht exakte Kenntnis der Geschwindigkeitsüberschreitung vorausWissen, schneller als erlaubt zu fahren, genügt
Ein vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß setzt nicht voraus, dass der Betroffene exakte Kenntnis von der Geschwindigkeitsüberschreitung hat. Es reicht das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Hamm im Jahr 2022 darüber zu entscheiden, ob ein vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß voraussetzt, dass der Betroffene den Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung kennt.
Exakte Kenntnis der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht erforderlich
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Annahme eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes nicht voraussetzt, dass der Betroffene den Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung exakt kennt. Es genüge vielmehr das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren. Wer im Bewusstsein die zulässige Höchstgeschwindigkeit jedenfalls nicht unerheblich überschritten zu haben unterlasse, seine Geschwindigkeit durch den Blick auf den Tachometer zu kontrollieren und herabzumindern, bringe dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er eine Geschwindigkeitsüberschreitung in dem tatsächlich realisierten Ausmaß zumindest billigend in Kauf nimmt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2022
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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