Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2012 befuhr ein PKW-Fahrer die Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 126 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betrug. Das Amtsgericht Soltau verurteilte den Autofahrer aufgrund dessen wegen vorsätzlichen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160 €. Da der Autofahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 % überschritt, nahm das Gericht an, dass er wusste, dass er zu schnell fuhr, und somit vorsätzlich handelte. Dies sah der Autofahrer jedoch anders und legte Rechtsbeschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Celle verneinte ein vorsätzliches Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Denn dies hätte unter anderem vorausgesetzt, dass der Autofahrer Kenntnis von der Überschreitung hatte. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
Es sei zwar anerkannt, so das Oberlandesgericht weiter, dass bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen grundsätzlich von einem vorsätzlichen Handeln ausgegangen werden kann, wenn der Autofahrer anhand der Motorengeräusche, der Fahrgeräusche, der Fahrzeugvibration und anhand der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung verändert, zuverlässig einschätzen und erkennen kann, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschreitet. Von einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung sei wiederum auszugehen, wenn die Geschwindigkeit um mindestens 38,75 % überschritten wird (vgl. KG, Beschl. v. 16.06.1999 - 2 Ss 130/99). Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
Liegt eine niedrigere Geschwindigkeitsüberschreitung als 38,75 % vor, wie etwa in diesem Fall, so müssen nach Auffassung des Oberlandesgerichts zur Annahme eines vorsätzlichen Handelns weitere Indizien vorliegen. Solche können zum Beispiel in mehrmaligen Geschwindigkeitsverstößen in kurzer Zeit zu sehen sein. Im vorliegenden Fall seien jedoch keine weiteren Indizien ersichtlich gewesen.
Der Autofahrer wurde schließlich wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80 € verurteilt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)