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Oberlandesgericht Celle Beschluss28.10.2013

Geschwin­digkeits­über­schreitung von 25 % begründet allein keine Verurteilung wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchst­geschwindig­keitVorliegen von weiteren Indizien zur Bejahung des Vorsatzes notwendig

Überschreitet ein Autofahrer die zulässige Höchst­geschwindig­keit um 25 %, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Autofahrer vorsätzlich handelte. Vielmehr bedarf es dazu weiterer Indizien. Liegen solche nicht vor, so kann der Autofahrer nicht wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchst­geschwindig­keit verurteilt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2012 befuhr ein PKW-Fahrer die Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 126 km/h, obwohl die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit 100 km/h betrug. Das Amtsgericht Soltau verurteilte den Autofahrer aufgrund dessen wegen vorsätzlichen Überschreitens der Höchst­ge­schwin­digkeit zu einer Geldbuße von 160 €. Da der Autofahrer die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit um mehr als 25 % überschritt, nahm das Gericht an, dass er wusste, dass er zu schnell fuhr, und somit vorsätzlich handelte. Dies sah der Autofahrer jedoch anders und legte Rechts­be­schwerde ein.

Oberlan­des­gericht verneinte vorsätzliches Handeln

Das Oberlan­des­gericht Celle verneinte ein vorsätzliches Überschreiten der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit. Denn dies hätte unter anderem vorausgesetzt, dass der Autofahrer Kenntnis von der Überschreitung hatte. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Erhebliche Geschwin­dig­keits­über­schreitung schließt auf vorsätzliches Handeln

Es sei zwar anerkannt, so das Oberlan­des­gericht weiter, dass bei erheblichen Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen grundsätzlich von einem vorsätzlichen Handeln ausgegangen werden kann, wenn der Autofahrer anhand der Motoren­ge­räusche, der Fahrgeräusche, der Fahrzeug­vi­bration und anhand der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung verändert, zuverlässig einschätzen und erkennen kann, dass er die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit wesentlich überschreitet. Von einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung sei wiederum auszugehen, wenn die Geschwindigkeit um mindestens 38,75 % überschritten wird (vgl. KG, Beschl. v. 16.06.1999 - 2 Ss 130/99). Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Geschwin­dig­keits­über­schreitung von 25 % setzt weitere Indizien voraus

Liegt eine niedrigere Geschwin­dig­keits­über­schreitung als 38,75 % vor, wie etwa in diesem Fall, so müssen nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts zur Annahme eines vorsätzlichen Handelns weitere Indizien vorliegen. Solche können zum Beispiel in mehrmaligen Geschwin­dig­keits­ver­stößen in kurzer Zeit zu sehen sein. Im vorliegenden Fall seien jedoch keine weiteren Indizien ersichtlich gewesen.

Verurteilung wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit

Der Autofahrer wurde schließlich wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit zu einer Geldbuße von 80 € verurteilt.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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