Im zugrunde liegenden Fall war ein Autofahrer durch das Amtsgericht wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 57 km/h zu einer Geldbuße von 450,- Euro verurteilt worden. Er hatte eine Bundesstraße befahren mit einer Geschwindigkeit von 157 km/h befahren, obwohl nur 100 km/h erlaubt waren. Gegen das Urteil des Amtsgerichts wandte sich der Betroffene mit einer Rechtsbeschwerde an das Oberlandesgericht. Er beantragte, das Urteil aufzuheben.
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass das Amtsgericht das Amtsgericht von einer falschen Geldbußhöhe ausgegangen sei. Einschlägig sei nicht die Tabelle 1 lfd. Nr. 11.3.6 des Bußgeldkatalogs sondern die lfd. Nr. 11.3.8 BKat. Danach ergebe sich nicht eine Geldbuße von 225 Euro, sondern nur von 150 Euro. Außerdem dürfe die Geldbuße auch nicht pauschal verdoppelt werden, wie es das Amtsgericht gemacht hatte. Das OLG berechnete daher die Geldbuße noch einmal ganz neu.
Bei der Bemessung der Bußgeldhöhe sei zunächst vom Regelsatz des Bußgeldkatalogs auszugehen, der zur Tatzeit für die tatgegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung einen Betrag von 150 Euro vorgesehen habe.
Dieser Regelbetrag reiche hier allerdings nicht zur angemessenen Ahndung der Geschwindigkeitsüberschreitung aus. Dem Betroffenen sei ein gegenüber dem Regelfall erhöhter Schuldvorwurf zu machen. Während der Regelfall von Fahrlässigkeit ausgehe, habe der Betroffene hier allerdings vorsätzlich gehandelt. Zudem sei er vor der Tat bereits wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in Erscheinung getreten. In der Vergangenheit sei gegen ihn dreimal eine Geldbuße festgesetzt worden, zweimal wegen Unterschreitung des Sicherheitsabstands und einmal wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 23 km/h.
Diesen Umständen sei durch eine angemessene Erhöhung der Geldbuße Rechnung zu tragen. Im Hinblick darauf sei der Bußgeldbetrag auf 300 Euro festzusetzen. Dies führe im Ergebnis zwar wiederum zu einer hundertprozentigen Erhöhung der Regelbußgeldhöhe, jedoch nicht aufgrund einer pauschalen Verdoppelung wegen Vorsatzes, sondern nach Würdigung der schuldbedeutsamen Umstände im Einzelfall.
Bei einem monatlichen Nettoverdienst von 950 Euro werde die Geldbuße den Betroffenen zwar hart treffen, führte das OLG aus. Das gäbe jedoch zu einer Minderung des Betrags keinen Anlass. Das Gebot, bei nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen, sei nicht dahin misszuverstehen, dass nur solche Geldbußen festzusetzen seien, die sich für den Betroffenen nicht belastend auswirken. Die abschreckende Wirkung, die mit der Verhängung eines Bußgelds bezweckt werde, könne nur erreicht werden, wenn die Geldbuße den Täter empfindlich treffe. Der Charakter der Buße als "gerechter Gegenschlag" und spürbarer Ordnungsruf müsse erhalten bleiben. Deswegen gäben Zahlungsschwierigkeiten, die sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Betroffenen ergeben, keinen Anlass, eine der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und des Schuldvorwurfs angemessene Geldbuße herabzusetzen.
Der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Betroffenen könne durch Zahlungserleichterungen in Form des gewährten Aufschubs und der bewilligten Ratenzahlung gem. § 18 OWiG Rechnung getragen werden. Er erhalte damit Gelegenheit, sich auf die Zahlung einzustellen und entsprechende Rücklagen aus seinen Einkünften zu bilden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Koblenz