Dokument-Nr. 16500
Permalink https://urteile.news/
Amtsgericht Koblenz Urteil29.04.2013
Auch bei der Fahrt zum Tierarzt mit einem lebensbedrohlich erkrankten Hund gelten die GeschwindigkeitsbegrenzungenGeringe Geldbuße bei Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund einer besonderen Stresssituation
Wer seinen lebensbedrohlich erkrankten Hund so schnell wie möglich zum Tierarzt bringen möchte und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, kann mit einer geringeren Geldbuße davonkommen. Denn die besondere Stresssituation kann mildernd berücksichtigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Koblenz hervor.
Im zugrunde liegenden Fall überschritt eine Autofahrerin die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 28 km/h. Hintergrund ihres rasenden Fahrstils war, dass ihr Hund lebensbedrohlich erkrankt war und sie das Tier so schnell wie möglich zum Tierart bringen wollte.
Amtsgericht verhängte Geldbuße von 35 €
Das Amtsgericht Koblenz verhängte gegen die Autofahrerin wegen der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von nur 35 €. Zwar wird ein solcher Verstoß normalerwiese mit einer Regelgeldbuße von 80 € geahndet. Das Gericht hielt jedoch angesichts der besonderen Stresssituation, in der sich die Autofahrerin befand, eine Reduzierung für angemessen. Zudem vertrat das Gericht die Auffassung, dass bereits durch das Gerichtsverfahren auf die Betroffene in ausreichendem Maße verkehrserzieherisch eingewirkt wurde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2013
Quelle: Amtsgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil16500
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.