21.11.2024
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Amtsgericht Koblenz Urteil29.04.2013

Auch bei der Fahrt zum Tierarzt mit einem lebens­be­drohlich erkrankten Hund gelten die Geschwin­digkeits­begrenzungenGeringe Geldbuße bei Geschwin­digkeits­überschreitung aufgrund einer besonderen Stresssituation

Wer seinen lebens­be­drohlich erkrankten Hund so schnell wie möglich zum Tierarzt bringen möchte und dabei die zulässige Höchst­geschwindigkeit überschreitet, kann mit einer geringeren Geldbuße davonkommen. Denn die besondere Stresssituation kann mildernd berücksichtigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Koblenz hervor.

Im zugrunde liegenden Fall überschritt eine Autofahrerin die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit von 100 km/h um 28 km/h. Hintergrund ihres rasenden Fahrstils war, dass ihr Hund lebens­be­drohlich erkrankt war und sie das Tier so schnell wie möglich zum Tierart bringen wollte.

Amtsgericht verhängte Geldbuße von 35 €

Das Amtsgericht Koblenz verhängte gegen die Autofahrerin wegen der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit eine Geldbuße von nur 35 €. Zwar wird ein solcher Verstoß normalerwiese mit einer Regelgeldbuße von 80 € geahndet. Das Gericht hielt jedoch angesichts der besonderen Stresssituation, in der sich die Autofahrerin befand, eine Reduzierung für angemessen. Zudem vertrat das Gericht die Auffassung, dass bereits durch das Gerichts­ver­fahren auf die Betroffene in ausreichendem Maße verkehr­s­er­zie­herisch eingewirkt wurde.

Quelle: Amtsgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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