14.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 11982

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Beschluss19.12.1996Oberlandesgericht Zweibrücken1 Ss 291/96
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ-RR 1997, 379Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 1997, Seite: 379
  • zfs 1997, 196Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1997, Seite: 196
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Grünstadt, Urteil16.09.1996, 5289 Js 7884/96
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss19.12.1996

Durch­fa­l­l­er­krankung: Tempo­über­schreitung auch bei heftigem Stuhlgang nicht erlaubtNotfalls auf dem Seitenstreifen anhalten

Auch wer unter Durchfall leidet, muss sich grundsätzlich an bestehende Geschwin­digkeits­beschränkungen halten. Zumindest muss der Betroffene aber, bevor er die erlaubte Höchst­geschwindigkeit überschreitet, prüfen, ob ein Halten am Seitenstreifen möglich ist, um seine Notdurft zu verrichten. Dies hat das Pfälzische Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall litt ein Autofahrer unter einer Durch­fa­l­l­er­krankung. Schnellst­möglich wollte er den nächsten Parkplatz erreichen, um dort seinem Stuhldrang nachgeben zu können. Wegen Überschreitung der erlaubten Höchst­ge­schwin­digkeit außerorts um 50 km/h wurde er vom Amtsgericht Grünstadt zu einer Geldbuße von 200,- DM und einem Fahrverbot von 1 Monat verurteilt. Das Amtsgericht war der Ansicht, dass der Fahrer "notfalls seinem Druck im Magen-Darmbereich während der Fahrt" nachgeben und die "Verschmutzung seiner Wäsche" hätte in Kauf nehmen müssen. Dagegen berief sich der Autofahrer auf einen Fall von "höherer Gewalt".

OLG hebt Verurteilung auf und verweist die Sache zurück

Das Oberlan­des­gericht hob das Urteil des Amtsgerichts auf und verwies es zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Das Amtsge­richts­urteil halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Abwägung erforderlich

Unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht müsse bestimmt werden, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle (Regelfall) in einem solche Maße abweiche, dass ein Fahrverbot unangemessen wäre. Abgewogen werden müsse zwischen dem Schamgefühl und damit der Würde des Fahrers einerseits sowie der Sicherheit des Straßenverkehrs andererseits, meinte das OLG.

Konnte der Autofahrer seiner Notlage anders entkommen als durch die Geschwin­dig­keits­über­schreitung?

Es müsse geprüft werden, ob der Betroffene sich nicht auch auf andere Weise aus seiner Notlage hätte helfen können als durch die erwiesene Überschreitung der erlaubten Höchst­ge­schwin­digkeit. Insofern bedürfe es weiterer Feststellungen darüber, ob es dem Betroffenen nicht möglich war, seiner Notlage dadurch zu begegnen, dass er mit seinem Fahrzeug auf dem Seitenstreifen der Autobahn angehalten hätte, um sich dort - hinter seinem PKW vor zudringlichen Blicken geschützt - seiner Notdurft zu entledigen. Sofern diese Möglichkeit bestanden habe, könne sich der vom Betroffenen gewählte Weg unter Umständen doch wiederum als Regelfall eines groben Verstoßes mit der Folge des Fahrverbots erweisen.

Das Oberlan­des­gericht verwies die Sache an das Amtsgericht zurück.

Quelle: ra-online, Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (vt/pt)

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