Dokument-Nr. 17894
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- DAR 2014, 217Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 217
- NZV 2014, 481Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 481
Amtsgericht Lüdinghausen Urteil17.02.2014
Durchfall während Autofahrt: Starker Stuhldrang rechtfertigt nicht GeschwindigkeitsüberschreitungGeschwindigkeitsüberschreitung von 58 km/h begründet Geldbuße von 315 Euro sowie einmonatiges Fahrverbot
Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 58 km/h überschreitet, riskiert eine Geldbuße von mindestens 240 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Die Geschwindigkeitsüberschreitung kann zudem nicht durch einen starken Stuhldrang gerechtfertigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2013 überschritt ein Autofahrer außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 58 km/h. Als Entschuldigung führte er an, dass er unter einem starken Stuhldrang gelitten habe. Tatsächlich bremste der Autofahrer sein Fahrzeug nach der Messanlage auch ab, suchte ein Maisfeld auf und entrichtete seine Notdurft.
Geschwindigkeitsverstoß begründete Geldbuße von 315 Euro sowie einmonatiges Fahrverbot
Das Amtsgericht Lüdinghausen verurteilte den Autofahrer wegen des Geschwindigkeitsverstoßes zu einer Geldbuße von 315 Euro. Zudem verhängte es ein Fahrverbot von einem Monat.
Starker Stuhldrang entschuldigte nicht Geschwindigkeitsverstoß
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe der starke Stuhldrang des Autofahrers den Geschwindigkeitsverstoß nicht entschuldigt, insbesondere nicht wegen einer "notstandsähnlichen Situation". Wer Darmprobleme wahrnimmt, müsse in Erwägung ziehen, ob er überhaupt ein Fahrzeug führen kann. Wenn er daraufhin seine Fahrt schon nicht unterbricht oder beendet, müsse er aber zumindest sicherstellen, dass er seinem plötzlichen Stuhldrang nachgehen kann. Dies erfordere unter Umständen Umwege zu fahren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2014
Quelle: Amtsgericht Lüdinghausen, ra-online (vt/rb)
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