21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 26846

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Urteil30.06.2016Oberlandesgericht Thüringen1 U 66/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IBR 2016, 499Zeitschrift: Immobilien- und Baurecht (IBR), Jahrgang: 2016, Seite: 499
  • NJW-RR 2017, 214Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 214
  • NZBau 2017, 84Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2017, Seite: 84
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Vorinstanz:
  • Landgericht Erfurt, Urteil04.12.2015, 10 O 615/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Thüringen Urteil30.06.2016

Mangelhaftes Bauwerk aufgrund möglicher Schädigung der Bodenplatte durch beton­ag­gressives GrundwasserKosten der dauerhaften Grund­wasser­absenkung nicht unver­hält­nismäßig

Ein Bauwerk ist mangelhaft, wenn während der Errichtung ein unzureichender Beton verwendet wurde und dadurch die Bodenplatte dem beton­ag­gressiven Grundwasser nicht standhalten wird. Als Mangel­be­sei­tigung kommt allein die dauerhafte Absenkung des Grundwassers in Betracht. Die dadurch entstehenden Kosten von bis zu 150.000 EUR sind nicht unver­hält­nismäßig. Dies hat das Thüringer Oberlan­des­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2008 wurde eine Baufirma mit der Errichtung eines Einfa­mi­li­en­hauses mit Keller beauftragt. Das zu bebauende Grundstück war beton­ag­gressivem Grundwasser ausgesetzt, wodurch ein spezieller Beton für die Bodenplatte und die Kellerwände erforderlich war. Die Baufirma verwendete aber einen unzureichenden Beton. Nach Fertigstellung des Hauses klagte der Bauherr aufgrund dessen auf Schadensersatz in Höhe von 150.000 EUR. Dieser Betrag entsprach den zu erwartenden Kosten, die für eine dauerhafte Absenkung des Grundwassers erforderlich waren. Die Baufirma hielt den Betrag für unver­hält­nismäßig. Zudem führte sie an, dass nicht feststehe, dass die Bodenplatte durch das Grundwasser geschädigt wurde.

Landgericht gab Schaden­s­er­satzklage statt

Das Landgericht Erfurt gab der Schaden­s­er­satzklage statt. Seiner Auffassung nach sei das Kellerbauwerk mangelhaft, weil der verwendete Beton nicht dem Stand der Technik entspricht. Dabei sei es unerheblich, ob feststehe, dass die Bodenplatte durch das Grundwasser bereits geschädigt wurde. Denn es stehe fest, dass es zu zeitweisen Grund­was­ser­be­rüh­rungen kommt und der verwendete Beton mangelhaft sei. Da die Herstellung einer mangelfreien Bodenplatte den Abriss des Hauses erfordern würde, komme als einzig sinnvolle Sanie­rungs­maßnahme die dauerhafte Grundwasserabsenkung in Betracht. Die dadurch entstehenden Kosten von bis 150.000 EUR seien nicht unver­hält­nismäßig. Gegen diese Entscheidung legte die Baufirma Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Thüringer Oberlan­des­gericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Baufirma zurück. Dem Bauherrn stehe der geltend gemachte Schaden­er­satz­an­spruch zu. Die Bodenplatte sei im Sinne von § 633 Abs. 2 Nr. 1 BGB mangelhaft. Denn sie könne dem beton­ag­gressiven Grundwasser nicht standhalten. Für die Mangel­haf­tigkeit sei es nicht erforderlich, dass der Beton bereits tatsächlich geschädigt ist. Ausreichend sei, dass der Beton dem Grundwasser ausgesetzt ist. Dies sei hier der Fall.

Verhält­nis­mä­ßigkeit der Höhe des Schaden­s­er­satzes

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei die Höhe des Schaden­s­er­satzes nicht unver­hält­nismäßig. Denn ein Besteller könne grundsätzlich im Wege des Schaden­s­er­satzes die Aufwendungen fordern, die erforderlich seien, um das Werk in einen mangelfreien Zustand zu versetzen. Zudem sei im vorliegenden Fall zu beachten, dass das Einfamilienhaus mit der mangelhaften Bodenplatte geradezu elementar geschädigt sei.

Quelle: Thüringer Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)

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