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- BauR 2017, 1423Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2017, Seite: 1423
- BauR 2018, 1000Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2018, Seite: 1000
- NJW-RR 2017, 1052Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1052
- NZBau 2017, 550Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2017, Seite: 550
- Landgericht Itzehoe, Urteil15.06.2016, 2 O 134/13
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil31.03.2017
Bei Vereinbarung eines Festpreises gehört zur Errichtung eines Einfamilienhauses die Abdichtung des Putzes gegen FeuchtigkeitMit Beauftragung zur Abdichtung als Zusatzleistung muss Bauherr nicht rechnen
Wird zur Errichtung eines Einfamilienhauses ein Festpreis vereinbart, so umfassen die Arbeiten auch die Abdichtung des Putzes gegen Feuchtigkeit. Mit der zusätzlichen Beauftragung der Abdichtung muss der Bauherr nicht rechnen, es sei denn er wird in der Baubeschreibung darauf hingewiesen. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall war eine Baufirma mit der Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragt worden. Die Parteien vereinbarten dabei einen Festpreis. Nach Abnahme des Haues im Dezember 2006 offenbarten sich einige Mängel am Haus. So zeigte sich in einem selbständigen Beweisverfahren unter anderem, dass der Putz nicht gegen Feuchtigkeit abgedichtet wurde. Die Baufirma hielt sich nicht für verantwortlich. Denn sie habe die Abdichtung des Putzes des Wärmeverbundsystems nicht geschuldet. Diese Leistung sei in der Baubeschreibung nicht erwähnt worden. Die Bauherren sahen dies anders und klagten im Jahr 2013 auf Zahlung von Schadensersatz.
Landgericht gibt Klage statt
Das Landgericht Itzehoe gab der Klage statt. Es sah die Verantwortung für die Abdichtung bei der Beklagten. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Schadensersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Den Klägern stehe der Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn das von der Beklagten hergestellte Wärmeverbundsystem sei mangelhaft. Für das Fehlen der Abdichtung sei die Beklagte verantwortlich, weil sie ein gebrauchstaugliches Werk geschuldet habe.
Bei Vereinbarung über Festpreis Pflicht zur Abdichtung
Zwar sei es richtig, so das Oberlandesgericht, dass sich aus der Baubeschreibung nicht ausdrücklich ergebe, dass der Putz gegen Feuchtigkeit abgedichtet werde. Die Auslegung des Bauvertrags ergebe aber diese Verpflichtung. Denn bei der Vereinbarung eines Festpreises könne der Bauherr grundsätzlich davon ausgehen, dass alle für die Errichtung des Bauwerks notwendigen Leistungen umfasst sind. Mit Vergabe der Abdichtung als zusätzliche Leistung müsse der Bauherr nicht rechnen, es sei denn er werde in der Baubeschreibung darauf hingewiesen, dass sie nicht umfasst sind. Ein solcher Hinweis fehle aber in dem Vertrag.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
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