Dokument-Nr. 21691
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- Landgericht Ravensburg, Beschluss21.01.2015
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss07.07.2015
Überhitzter Haftraum: Justizvollzugsanstalt muss bei Haftraumtemperaturen über 30 °C Maßnahmen ergreifenTemperaturreduzierung beispielsweise durch kostenlose Ventilatoren
Überschreitet die Raumtemperatur in einem Haftraum an mehreren Tagen und für mehrere Stunden 30° C, so ist die Justizvollzugsanstalt verpflichtet, alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Absenkung der Temperatur zu ergreifen. Dies kann beispielsweise durch Zurverfügungstellung von Ventilatoren geschehen. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Strafgefangener beklagte sich im Juni 2014 über die "tropischen Verhältnisse" in seinem Haftraum. Er verlangte daher von der Anstaltsleitung einen Ventilator, um die Raumtemperatur absenken zu können. Diese verwies lediglich auf die Möglichkeit kostenpflichtig einen Ventilator zu erwerben und wies den Antrag des Häftlings daher zurück. Der Strafgefangene war damit nicht einverstanden und zog vor Gericht. Das Landgericht Ravensburg entschied, dass der Strafgefangene keinen Anspruch auf Überlassung eines Ventilators gehabt habe. Gegen diese Entscheidung legte der Häftling Rechtsbeschwerde ein.
Justizvollzugsanstalt muss bei Haftraumtemperaturen über 30° C Maßnahmen ergreifen
Das Oberlandesgericht Stuttgart verwies zunächst auf den Anspruch der Strafgefangen auf eine menschenwürdige Unterbringung, die den Schutz ihrer Gesundheit gewährleiste. Daher könne eine Justizvollzugsanstalt verpflichtet sein, im Rahmen des technisch und organisatorisch Zumutbaren sowie unter Beachtung der Sicherheitsbelange Maßnahmen zur Absenkung der Raumtemperatur zu ergreifen. Dazu könne zum Beispiel die kostenlose Überlassung von Ventilatoren gehören. Voraussetzung sei aber, dass an mehreren Tagen und für mehrere Stunden die Raumtemperatur 30° C überschreite, obwohl der Gefangene alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Temperaturreduzierung ausgenutzt habe.
Heranziehung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten zur Raumtemperatur
Das Oberlandesgericht erkannte zwar, dass keine allgemeine Regelungen über die zulässige Raumtemperatur für Hafträume gebe. Seiner Ansicht nach ergeben sich aber aus den Technischen Regeln für Arbeitsstätten zur Raumtemperatur (ASR A3.5) Anhaltspunkte für das Erreichen einer unzumutbaren Überhitzung. So sei ein Arbeitgeber verpflichtet bei einer Raumtemperatur von über 30 °C wirksame Schutzmaßnahmen gegen eine Gesundheitsgefährdung zu ergreifen (Ziffer 4.4 Abs. 2 der ASR A3.5).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2015
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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