21.11.2024
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Dokument-Nr. 21691

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Beschluss07.07.2015Oberlandesgericht Stuttgart4 Ws 38/15 (V)
Vorinstanz:
  • Landgericht Ravensburg, Beschluss21.01.2015
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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss07.07.2015

Überhitzter Haftraum: Justiz­vollzugs­anstalt muss bei Haft­raum­tempe­raturen über 30 °C Maßnahmen ergreifenTempe­ratur­reduzierung beispielsweise durch kostenlose Ventilatoren

Überschreitet die Raumtemperatur in einem Haftraum an mehreren Tagen und für mehrere Stunden 30° C, so ist die Justiz­vollzugs­anstalt verpflichtet, alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Absenkung der Temperatur zu ergreifen. Dies kann beispielsweise durch Zur­verfügung­stellung von Ventilatoren geschehen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Strafgefangener beklagte sich im Juni 2014 über die "tropischen Verhältnisse" in seinem Haftraum. Er verlangte daher von der Anstaltsleitung einen Ventilator, um die Raumtemperatur absenken zu können. Diese verwies lediglich auf die Möglichkeit kostenpflichtig einen Ventilator zu erwerben und wies den Antrag des Häftlings daher zurück. Der Strafgefangene war damit nicht einverstanden und zog vor Gericht. Das Landgericht Ravensburg entschied, dass der Strafgefangene keinen Anspruch auf Überlassung eines Ventilators gehabt habe. Gegen diese Entscheidung legte der Häftling Rechts­be­schwerde ein.

Justiz­voll­zugs­anstalt muss bei Haftraum­tem­pe­raturen über 30° C Maßnahmen ergreifen

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart verwies zunächst auf den Anspruch der Strafgefangen auf eine menschenwürdige Unterbringung, die den Schutz ihrer Gesundheit gewährleiste. Daher könne eine Justiz­voll­zugs­anstalt verpflichtet sein, im Rahmen des technisch und organisatorisch Zumutbaren sowie unter Beachtung der Sicher­heits­belange Maßnahmen zur Absenkung der Raumtemperatur zu ergreifen. Dazu könne zum Beispiel die kostenlose Überlassung von Ventilatoren gehören. Voraussetzung sei aber, dass an mehreren Tagen und für mehrere Stunden die Raumtemperatur 30° C überschreite, obwohl der Gefangene alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Tempe­ra­tur­re­du­zierung ausgenutzt habe.

Heranziehung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten zur Raumtemperatur

Das Oberlan­des­gericht erkannte zwar, dass keine allgemeine Regelungen über die zulässige Raumtemperatur für Hafträume gebe. Seiner Ansicht nach ergeben sich aber aus den Technischen Regeln für Arbeitsstätten zur Raumtemperatur (ASR A3.5) Anhaltspunkte für das Erreichen einer unzumutbaren Überhitzung. So sei ein Arbeitgeber verpflichtet bei einer Raumtemperatur von über 30 °C wirksame Schutzmaßnahmen gegen eine Gesund­heits­ge­fährdung zu ergreifen (Ziffer 4.4 Abs. 2 der ASR A3.5).

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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