21.11.2024
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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss30.03.2017

Rechtswidriges Befahren der Umweltzone rechtfertigt nicht Abschöpfung der ersparten Aufwendungen für Nachrüstung eines PartikelfiltersErsparten Aufwendungen für Nachrüstung mit Partikelfilter kann nicht als Vermö­gens­vorteil angesehen werden

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart hat über die Zulässigkeit einer Vermögens­abschöpfung nach dem – mit Bußgeld bedrohten – Befahren der Umweltzone mit hierfür nicht zugelassenen Fahrzeugen entschieden. Als Vermö­gens­vorteil, der durch die mit Geldbuße bedrohte Handlung erlangt wird, können danach nicht die ersparten Aufwendungen für die Nachrüstung eines Partikelfilters angesehen werden. Erlangt wird vielmehr ein Nutzungsvorteil durch den Einsatz eines Fahrzeugs, das in der Umweltzone nicht fahren darf.

Im zugrunde liegenden Verfahren wurde im Rahmen einer Verkehr­s­kon­trolle beanstandet, dass ein Angestellter des Inhabers eines außerhalb von Stuttgart gelegenen Küchen- und Möbel­mon­ta­ge­un­ter­nehmens am 22. Februar 2016 in der – nur für Fahrzeuge mit grüner Plakette zugelassenen – Umweltzone Stuttgart mit einem LKW Daimler Chrysler Atego fuhr, obwohl dieser nur über eine rote Plakette verfügte. Eine Ausnah­me­ge­neh­migung lag für das Fahrzeug nicht vor. Durch Nachrüstung eines Partikelfilters hätte der Betroffene aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer grünen Plakette schaffen können. Gegen den Fahrer des Lastkraftwagens wurde keine Geldbuße festgesetzt. Allerdings wurde gegen den Unter­neh­mens­inhaber mit Bescheid der Landes­hauptstadt Stuttgart vom 17. Mai 2016 der Verfall eines Geldbetrages von 3.739,93 Euro angeordnet. Bei der Bemessung des Betrages orientierte sich die Bußgeldbehörde an dem günstigeren von zwei im Internet eingeholten Angeboten eines Unternehmens über die Nachrüstung eines Partikelfilters (inklusive Einbaukosten, jedoch abzüglich der Mehrwertsteuer). Auf den Einspruch des Unter­neh­mens­in­habers setzte das Amtsgericht Stuttgart mit Urteil vom 7. November 2016 einen Verfallsbetrag von 2.500 Euro fest, nachdem der Unter­neh­mens­inhaber in der Haupt­ver­handlung das Angebot eines anderen Unternehmens zur Nachrüstung eines Partikelfilters für diesen Preis vorgelegt hatte.

Fahren eines Lastkraftwagens mit roter Feinsta­ub­plakette nur innerhalb der Umweltzonen verboten

Die Rechts­be­schwerde hatte aufgrund der Sachrüge (vorläufig) Erfolg. Das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschied, dass das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart rechts­feh­lerhaft ist, weil der Unter­neh­mens­inhaber den für die Nachrüstung eines Rußpar­ti­kel­filters ersparten Geldbetrag nicht im Sinne des § 29 a Abs. 2 OWiG durch die mit der Geldbuße bedrohte Handlung erlangt hatte. Jedoch halte es das Gericht nicht für ausgeschlossen, dass Feststellungen getroffen werden könnten, auf die sich eine Verfa­ll­s­a­n­ordnung in rechts­feh­ler­freier Weise stützen ließe. Auszugehen sei davon, dass der in Frage stehende Ordnungs­wid­rig­keit­stat­bestand das Fahren eines Lastkraftwagens mit roter Feinsta­ub­plakette nicht überall, sondern nur innerhalb der Umweltzonen verbiete. Da der Unter­neh­mens­inhaber sein Fahrzeug außerhalb der Umweltzonen fahren lassen dürfe, könne der erlangte Vermögensvorteil nicht schematisch mit den ersparten Aufwendungen für den Einbau eines Partikelfilters gleichgesetzt werden. Der Unter­neh­mens­inhaber habe durch die mit Bußgeld bedrohte Handlung seines Fahrers somit nur den Vorteil erlangt, dass ein Fahrzeug innerhalb einer Umweltzone eingesetzt wurde, die es nicht befahren durfte.

Schutzzweck des Verbot­s­tat­be­standes

Das Gericht hielt es für möglich, diesen Nutzungsvorteil – gegebenenfalls durch Schätzung nach § 29 a Abs. 3 OWiG – zu beziffern, zumal sich für die Anmietung vergleichbarer Lastkraftwagen ein Marktpreis ermitteln lasse. Grundsätzlich komme zwar laut Gericht auch eine Abschöpfung des durch die Fahrt in der Umweltzone erwirt­schafteten Erlöses in Betracht. Dies dürfte nach dem Schutzzweck des Verbot­s­tat­be­standes jedoch voraussetzen, dass ein Verfa­lls­be­troffener in der Umweltzone ausschließlich oder weit überwiegend Beförderungs- oder Trans­port­leis­tungen erbringt, wie dies beispielsweise bei Taxidienst­leis­tungen oder Paket­aus­lie­ferung der Fall wäre. Dass vorliegend eine solche Konstellation gegeben sei, liege aufgrund des amtsge­richt­lichen Urteils und des Rechts­be­schwer­de­vor­bringens zumindest nicht nahe, so das Gericht.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ra-online

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