Der Angeklagte hat nach einer vorangegangenen Absprache zwischen dem Senat, der Bundesanwaltschaft und seiner Verteidigung eingeräumt, zwischen 2000 und 2003 in Südafrika den früheren Mitbeschuldigten Gerhard W. und dessen mittlerweile verstorbenen Chefingenieur Daniel G. sowie weitere Beteiligte bei der Herstellung und Produktion des Rohrsystems einer Gasultrazentrifugenanlage zur Hochanreicherung von Uran durch wiederholte technische Hilfestellungen und bei der Anforderung von Zahlungen unterstützt zu haben. Der Angeklagte hat zur Abwendung einer Verfallsanordnung zudem insgesamt 3.500.000,00 € an die Staatskasse bezahlt.
Die Urananreicherungsanlage war von dem pakistanischen Atomwissenschaftler Dr. Abdul Quader Khan für das libysche Nuklearwaffenprogramm geplant worden, sie sollte aus ca. 10.000 Einzelzentrifugen bestehen. Zu einer Auslieferung der in Südafrika fertig gestellten Verrohrungsanlage kam es nicht, nachdem aufgrund geheimdienstlicher Hinweise das aus Malaysia kommende und mit Gasultrazentrifugenteilen beladene deutsche Frachtschiff "BBC China" am 3. Oktober 2003 im Mittelmeer gestoppt worden war. Libyen hat am 19. Dezember 2003 die Existenz seines Atomwaffenprogramms öffentlich gemacht und seine Programme zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen aufgegeben. Vom Bau einer Atomwaffe war das Land nach Feststellungen der IAEA zu diesem Zeitpunkt noch einige Jahre entfernt.
Die deutsche Justiz ist zur Verfolgung dieser Tat aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Angeklagten zuständig. Die Tatorte liegen jedoch überwiegend in Südafrika, Malaysia, Türkei, Pakistan, Libyen, den Vereinigten Arabischen Emiraten und der Schweiz. Viele Zeugen waren zudem in Staaten zu laden, mit denen keine Rechtshilfeabkommen bestehen. Teilweise blieben Rechtshilfeersuchen bis heute unbeantwortet. Eine erste Hauptverhandlung fand vom 17.03. bis 26.07.2006 vor dem Landgericht Mannheim statt, das diese aber, u .a. wegen umfangreicher nachgereichter Akten, abgebrochen hatte. Der Gesetzgeber hat durch die zum 31.12.2006 geänderte Zuständigkeitsregelung in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GVG bestimmt, dass für derartige Straftaten die Oberlandesgerichte am Sitz einer Landesregierung für das Gebiet dieses Landes zuständig sind. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte daher das Verfahren mit Beschluss vom 30.10.2007 übernommen.
§ 19 KWKG lautet:
1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2 entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überlässt, einführt, aus-führt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt,
(...)
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
1. (...)
2. durch eine im Absatz 1 bezeichnete Handlung
a) (...),
b) das friedliche Zusammenleben der Völker oder
c) die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gefährdet.
(...)
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16.10.2008