23.11.2024
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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil02.07.2015

Droge­rie­ma­rktkette darf Rabatt­gut­scheine fremder Unternehmen einlösenWerbeaktion stellt keine unlautere Werbesabotage dar

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart hat entschieden, dass eine Droge­rie­ma­rktkette auch Rabatt­gut­scheine fremder Unternehmen einlösen darf. Allein die Ankündigung, fremde Rabatt­gut­scheine einzulösen, ist nach Auffassung des Gericht nicht unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 10 UWG.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Droge­rie­ma­rktkette angeboten, Rabattgutscheine anderer Unternehmen einzulösen.

Ankündigung zur Einlösung fremder Rabatt­gut­scheine stellt kein unlauteres Handeln dar

Das Landgericht Ulm hat die dagegen gerichtete Klage einer Wettbe­wer­bs­zentrale abgewiesen. Das Oberlan­des­gericht Stuttgart hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die allein angegriffenen Ankündigung, fremde Rabatt­gut­scheine einzulösen, sei nicht unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 10 UWG; weder wenn dabei einzelne Unternehmen namentlich genannt würden, noch wenn eine Abgrenzung durch eine Branchenangabe erfolge. Ein Verbraucher, der einen Gutschein in Händen halte, sei noch nicht dem Unternehmen als Kunde zuzurechnen, das den Gutschein ausgegeben habe. Außerdem sei die bloße Ankündigung, einen fremden Gutschein einzulösen, kein unangemessenes Einwirken auf den Verbraucher. Die Beklagte eröffne dem Verbraucher lediglich einen zusätzlichen Weg, denselben prozentualen Preisnachlass zu erlangen, den ihm der Gutschein verspreche. Die Entschluss­freiheit des Verbrauchers bleibe unberührt.

OLG verneint Wettbe­wer­ber­be­hin­derung durch Werbeaktion der Beklagten

Auch eine sogenannte unlautere Werbesabotage liege nicht vor. Die Beklagte verhindere durch ihr Vorgehen nicht den Wettbewerb zwischen ihr und ihren Konkurrenten, sondern verschärfe ihn. Der Zugang ihrer Wettbewerber zum Kunden werde durch die Beklagte nicht beeinträchtigt. Deren Gutschein­werbung werde durch das beanstandete Vorgehen der Beklagten auch nicht sinnlos. Aus dem Einlösevorgang sei hier keine gezielte Wettbe­wer­ber­be­hin­derung durch die Werbung feststellbar.

Eine unlautere Irreführung des Verbrauchers im Sinne des § 5 UWG sei gleichfalls nicht gegeben.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Markt­teil­nehmern spürbar zu beeinträchtigen.

(2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durch­schnitt­lichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durch­schnitt­liches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durch­schnitt­lichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leicht­gläu­bigkeit besonders schutz­be­dürftigen und eindeutig identi­fi­zierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

§ 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

Unlauter handelt insbesondere, wer [...]

10. Mitbewerber gezielt behindert. [...]

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ra-online

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