21.11.2024
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Dokument-Nr. 28276

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Beschluss28.05.2018Oberlandesgericht Schleswig-Holstein3 Wx 70/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DNotZ 2019, 537Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 2019, Seite: 537
  • NJW-RR 2019, 205Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2019, Seite: 205
  • NJW-Spezial 2019, 8Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 8
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Beschluss28.05.2018

Zwei Einzel­tes­tamente eines Ehepaars auf einem Blatt bleiben trotz Zerreißen des Blattes ein gemein­schaft­liches TestamentKein Widerruf des Testaments durch Trennung der Einzel­tes­tamente

Errichten die Eheleute auf einem Blatt je ein Einzeltestament, in dem sie sich jeweils als Erben einsetzen, so liegt auch dann ein gemein­schaft­liches Testaments vor, wenn das Blatt zerrissen wird und damit die Einzel­tes­tamente getrennt werden. In der Trennung der Testamente liegt kein Widerruf. Dies hat das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall errichtete ein Ehepaar im Januar 1986 auf einem DIN-A4 Blatt je zwei Einzel­tes­tamente, durch die sie sich gegenseitig als Erben einsetzten. Ihre Kinder sollten demnach erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten erben. Das DIN-A4 Blatt wurde nachträglich in der Mitte zerrissen, so dass die beiden Einzel­tes­tamente getrennt waren. Nach dem Tod des Ehemanns bestand Streit in der Familie, wer erbt. Nachdem das Amtsgericht als Nachlassgericht eine Entscheidung getroffen hatte, musste das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein über den Fall entscheiden.

Vorliegen eines wirksamen gemein­schaft­lichen Testaments

Das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein entschied, dass die Ehefrau des Erblassers gemäß dem Testament aus dem Jahr 1986 Alleinerbin sei. Dieses Testament sei als gemein­schaft­liches Testament zu werten. Setzen sich Ehegatten in zwar räumlich voneinander getrennten, aber auf demselben Papierbogen niedergelegten letztwilligen Verfügungen gegenseitig zu Erben ein, so werde aus der räumlichen Zusammenfassung und der gleichzeitigen Errichtung der Verfügungen hinreichend deutlich, dass sie gemein­schaftlich testieren wollen. So lag der Fall hier. Dass das Blatt nachträglich zerrissen wurde, spiele dabei keine Rolle. Es liege weiterhin eine einheitliche Urkunde vor.

Kein Widerruf des gemein­schaft­lichen Testamentes durch Zerreißen

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts liege in dem Zerreißen des Blattes auch kein Widerruf des gemein­schaft­lichen Testaments. Das Zerreißen sei in der Weise geschehen, dass die letztwilligen Verfügungen sowohl jede für sich als auch in ihrer Zusam­men­ge­hö­rigkeit unberührt blieben.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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