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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Beschluss28.05.2018
Zwei Einzeltestamente eines Ehepaars auf einem Blatt bleiben trotz Zerreißen des Blattes ein gemeinschaftliches TestamentKein Widerruf des Testaments durch Trennung der Einzeltestamente
Errichten die Eheleute auf einem Blatt je ein Einzeltestament, in dem sie sich jeweils als Erben einsetzen, so liegt auch dann ein gemeinschaftliches Testaments vor, wenn das Blatt zerrissen wird und damit die Einzeltestamente getrennt werden. In der Trennung der Testamente liegt kein Widerruf. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall errichtete ein Ehepaar im Januar 1986 auf einem DIN-A4 Blatt je zwei Einzeltestamente, durch die sie sich gegenseitig als Erben einsetzten. Ihre Kinder sollten demnach erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten erben. Das DIN-A4 Blatt wurde nachträglich in der Mitte zerrissen, so dass die beiden Einzeltestamente getrennt waren. Nach dem Tod des Ehemanns bestand Streit in der Familie, wer erbt. Nachdem das Amtsgericht als Nachlassgericht eine Entscheidung getroffen hatte, musste das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein über den Fall entscheiden.
Vorliegen eines wirksamen gemeinschaftlichen Testaments
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied, dass die Ehefrau des Erblassers gemäß dem Testament aus dem Jahr 1986 Alleinerbin sei. Dieses Testament sei als gemeinschaftliches Testament zu werten. Setzen sich Ehegatten in zwar räumlich voneinander getrennten, aber auf demselben Papierbogen niedergelegten letztwilligen Verfügungen gegenseitig zu Erben ein, so werde aus der räumlichen Zusammenfassung und der gleichzeitigen Errichtung der Verfügungen hinreichend deutlich, dass sie gemeinschaftlich testieren wollen. So lag der Fall hier. Dass das Blatt nachträglich zerrissen wurde, spiele dabei keine Rolle. Es liege weiterhin eine einheitliche Urkunde vor.
Kein Widerruf des gemeinschaftlichen Testamentes durch Zerreißen
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liege in dem Zerreißen des Blattes auch kein Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments. Das Zerreißen sei in der Weise geschehen, dass die letztwilligen Verfügungen sowohl jede für sich als auch in ihrer Zusammengehörigkeit unberührt blieben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2020
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
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