18.10.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil21.02.2014

Unvollständiges Ehegat­ten­tes­tament muss kein Einzeltestament seinEntwurf eines gemein­schaft­lichen Testaments ist bei fehlender Unterschrift eines Ehepartners nicht immer als formwirksames Einzeltestament anzusehen

Ein mangels Unterschrift der Ehefrau gescheitertes gemein­schaft­liches Ehegat­ten­tes­tament ist grundsätzlich kein Einzeltestament des den Entwurf verfassenden Ehemanns. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Ehemann den Testa­ment­s­entwurf - unabhängig vom Beitritt seiner Ehefrau - als sein Einzeltestament gelten lassen wollte. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm unter Abänderung der erstin­sta­nz­lichen Entscheidung des Amtsgerichts Lünen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Mai 2013 im Alter von 74 Jahren verstorbene Erblasser aus Werne beabsichtigte im Februar 2007 mit seiner Ehefrau ein gemein­schaft­liches Ehegattentestament zu errichten. Er erstellte einen Entwurf, den er selbst unterzeichnete. Die Unterzeichnung seiner Ehefrau unterblieb. Die Ehegatten hatten 4 Kinder. Im Testa­ment­s­entwurf war vorgesehen, dass der überlebende Ehegatte Vorerbe und eins der Kinder Nacherbe werden sollten. Nach dem Tode des Erblassers beantragte die überlebende Ehefrau einen Erbschein auf der Grundlage gesetzlicher Erbfolge. Deren Erteilung lehnte das Amtsgericht mit der Begründung ab, die Erbfolge sei dem im Februar 2007 unterzeichneten Entwurf eines gemein­schaft­lichen Ehegat­ten­tes­taments zu entnehmen, der als Einzeltestament des Erblasser auszulegen und wirksam errichtet worden sei.

Wille des Erblassers zur Einrichtung eines einseitigen Testaments nicht ersichtlich

Die gegen den amtsge­richt­lichen Beschluss erhobene Beschwerde der überlebenden Ehefrau hatte Erfolg. Das Oberlan­des­gericht Hamm hob den amtsge­richt­lichen Beschluss auf und wies den Fall zwecks Erteilung eines Erbscheins auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge an das Amtsgericht zurück. Das vom Erblasser im Februar 2007 verfasste Schriftstück stelle kein formwirksames Einzeltestament dar, sondern lediglich den Entwurf eines gemein­schaft­lichen Testaments. Als gemein­schaft­liches Testament sei es nicht wirksam geworden, weil es die Ehefrau nicht unterzeichnet habe. Als Einzeltestament könne es nicht aufrecht­er­halten werden. Zwar sei es vom Erblasser handschriftlich verfasst und unterschrieben worden, so dass es den gesetzlichen Formvor­schriften eines Einzel­tes­taments genüge. Es fehlt aber der Wille des Erblassers, ein einseitiges Testament zu errichten. Im vorliegenden Fall könne nicht angenommen werden, dass der Erblasser die nach seiner Auffassung gemeinsam mit seiner Ehefrau zu treffenden letztwilligen Verfügungen auch ohne die mit einem gemein­schaft­lichen Testament verbundene Verpflichtung beider Ehegatten habe anordnen wollen. Nach dem Entwurf des gemein­schaft­lichen Testaments sei es Ziel des Erblassers gewesen, dass im hälftigen Eigentum beider Ehegatten stehende Familienheim der Familie zu erhalten. Deswegen sei eins der Kinder als Schlusserbe bestimmt worden. Diese Zielsetzung habe aber nur erreicht werden können, wenn auch die Ehefrau durch Mitzeichnung des Testa­ment­s­entwurfs eine entsprechende Verpflichtung eingegangen wäre.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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