Dokument-Nr. 27017
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- NJW-RR 2017, 598Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 598
- Landgericht Lübeck, Urteil19.07.2016
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil25.01.2017
Kein Auskunftsanspruch der ehemaligen Tiereigentümerin nach Notveräußerung ihrer beschlagnahmten TiereAuskunftsanspruch setzt Anspruch auf Herausgabe der Tiere voraus
Wurden von einer Tiereigentümerin die Tiere beschlagnahmt und daraufhin diese notveräußert, so steht ihr kein Anspruch auf Auskunft über den Verbleib der Tiere zu. Denn der Anspruch setzt einen Anspruch auf Herausgabe der Tiere voraus, der aber bei Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme und Notveräußerung nicht besteht. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2013 kam es nach einer Anzeige zweier Mitarbeiterinnen eines Ordnungsamtes wegen tierschutzwidriger Tierhaltung zu einer polizeilichen Durchsuchung der Wohnung einer Hundehalterin. In der Wohnung wurden 23 Chihuahua und drei Zwergkaninchen vorgefunden. Die Hunde waren aufgeteilt in fast allen Zimmern der Wohnung eingesperrt. Sie standen dabei in ihrem eigenen Kot und Urin. In jedem Raum der Wohnung befand sich Hundekot und Urinpfützen auf dem Boden und den Möbeln. Alter Hundekot wurde in offenen Plastiksäcken verstaut. Zudem befanden sich in einem Tiefkühlfach fünf eingefrorene Chihuahua-Kadaver. Bei der Durchsuchung war die zuständige Staatsanwältin anwesend, die zugleich die Beschlagnahme der Tiere anordnete. Schließlich wurden die Tiere notveräußert, da die Unterbringungskosten zu hoch wurden. Der erzielte Kaufpreis wurde der Hundehalterin als Entschädigung übergeben. Die Hundehalterin klagte nunmehr auf Auskunft über den Verbleib der Hunde.
Landgericht weist Klage auf Auskunft ab
Das Landgericht Lübeck wies die Klage ab. Da die Klägerin aufgrund der rechtmäßigen Beschlagnahme und Notveräußerung der Tiere keinen Anspruch auf Herausgabe der Tiere mehr habe, könne sie auch nicht Auskunft über den Verbleib der Tiere verlangen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin. Sie führte an, dass die Staatsanwältin eine Rechtsbeugung begangen habe und somit sowohl die Beschlagnahme als auch die Notveräußerung rechtswidrig seien. Die Staatsanwältin habe ihr bereits bei der Durchsuchung mitgeteilt, dass sie die Notveräußerung der Tiere plane. Dadurch sollten ihre Beschuldigtenrechte umgangen werden. Die Durchsuchung habe von vornherein das Ziel gehabt, ihre Tiere zu beschlagnahmen und notzuveräußern.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Auskunft über Verbleib der Tiere
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Verbleib der Tiere zu. Dies setze unter anderem voraus, dass eine besondere rechtliche Beziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten als früherer Besitzer der Tiere bestehe. Eine solche Beziehung könne sich vorliegend lediglich aus einem Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB ergeben. Dies würde allerdings voraussetzen, dass die Klägerin weiterhin Eigentümerin der Tiere sei.
Kein Eigentum an Tiere nach Notveräußerung
Die Klägerin habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts das Eigentum an den Tieren durch den gutgläubigen Erwerb der Tiere durch den Beklagten verloren. Zwar scheide ein gutgläubiger Eigentumserwerb gemäß § 935 BGB aus, wenn die Sache dem Eigentümer abhandengekommen sei. Die Tiere seien der Klägerin aber nicht abhandengekommen. Vielmehr habe sie den Besitz an den Tieren durch die rechtmäßige Beschlagnahme verloren. Darin liege kein Abhandenkommen.
Keine Rechtsbeugung der Staatsanwältin
Die Klägerin habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch nicht nachweisen können, dass die Staatsanwältin eine Rechtsbeugung begangen habe. Selbst wenn sie bereits während der Durchsuchung den Vorsatz gefasst habe, die beschlagnahmten Tiere notzuveräußern, so liege keine Rechtsbeugung vor. Angesichts der zu erwartenden erheblichen Unterbringungskosten der Tiere sei eine Notveräußerung bereits zum Zeitpunkt der Beschlagnahme wahrscheinlich gewesen. Die Notveräußerung sei nicht zu beanstanden gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2019
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)
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