23.11.2024
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Dokument-Nr. 27017

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Urteil25.01.2017Oberlandesgericht Schleswig-Holstein12 U 132/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 598Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 598
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Vorinstanz:
  • Landgericht Lübeck, Urteil19.07.2016
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil25.01.2017

Kein Auskunfts­an­spruch der ehemaligen Tierei­gen­tümerin nach Notveräußerung ihrer beschlagnahmten TiereAuskunfts­an­spruch setzt Anspruch auf Herausgabe der Tiere voraus

Wurden von einer Tierei­gen­tümerin die Tiere beschlagnahmt und daraufhin diese notveräußert, so steht ihr kein Anspruch auf Auskunft über den Verbleib der Tiere zu. Denn der Anspruch setzt einen Anspruch auf Herausgabe der Tiere voraus, der aber bei Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme und Notveräußerung nicht besteht. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2013 kam es nach einer Anzeige zweier Mitar­bei­te­rinnen eines Ordnungsamtes wegen tierschut­z­widriger Tierhaltung zu einer polizeilichen Durchsuchung der Wohnung einer Hundehalterin. In der Wohnung wurden 23 Chihuahua und drei Zwergkaninchen vorgefunden. Die Hunde waren aufgeteilt in fast allen Zimmern der Wohnung eingesperrt. Sie standen dabei in ihrem eigenen Kot und Urin. In jedem Raum der Wohnung befand sich Hundekot und Urinpfützen auf dem Boden und den Möbeln. Alter Hundekot wurde in offenen Plastiksäcken verstaut. Zudem befanden sich in einem Tiefkühlfach fünf eingefrorene Chihuahua-Kadaver. Bei der Durchsuchung war die zuständige Staatsanwältin anwesend, die zugleich die Beschlagnahme der Tiere anordnete. Schließlich wurden die Tiere notveräußert, da die Unter­brin­gungs­kosten zu hoch wurden. Der erzielte Kaufpreis wurde der Hundehalterin als Entschädigung übergeben. Die Hundehalterin klagte nunmehr auf Auskunft über den Verbleib der Hunde.

Landgericht weist Klage auf Auskunft ab

Das Landgericht Lübeck wies die Klage ab. Da die Klägerin aufgrund der rechtmäßigen Beschlagnahme und Notveräußerung der Tiere keinen Anspruch auf Herausgabe der Tiere mehr habe, könne sie auch nicht Auskunft über den Verbleib der Tiere verlangen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin. Sie führte an, dass die Staatsanwältin eine Rechtsbeugung begangen habe und somit sowohl die Beschlagnahme als auch die Notveräußerung rechtswidrig seien. Die Staatsanwältin habe ihr bereits bei der Durchsuchung mitgeteilt, dass sie die Notveräußerung der Tiere plane. Dadurch sollten ihre Beschul­dig­ten­rechte umgangen werden. Die Durchsuchung habe von vornherein das Ziel gehabt, ihre Tiere zu beschlagnahmen und notzuveräußern.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Anspruch auf Auskunft über Verbleib der Tiere

Das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Verbleib der Tiere zu. Dies setze unter anderem voraus, dass eine besondere rechtliche Beziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten als früherer Besitzer der Tiere bestehe. Eine solche Beziehung könne sich vorliegend lediglich aus einem Heraus­ga­be­an­spruch gemäß § 985 BGB ergeben. Dies würde allerdings voraussetzen, dass die Klägerin weiterhin Eigentümerin der Tiere sei.

Kein Eigentum an Tiere nach Notveräußerung

Die Klägerin habe nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts das Eigentum an den Tieren durch den gutgläubigen Erwerb der Tiere durch den Beklagten verloren. Zwar scheide ein gutgläubiger Eigentumserwerb gemäß § 935 BGB aus, wenn die Sache dem Eigentümer abhan­den­ge­kommen sei. Die Tiere seien der Klägerin aber nicht abhan­den­ge­kommen. Vielmehr habe sie den Besitz an den Tieren durch die rechtmäßige Beschlagnahme verloren. Darin liege kein Abhandenkommen.

Keine Rechtsbeugung der Staatsanwältin

Die Klägerin habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts auch nicht nachweisen können, dass die Staatsanwältin eine Rechtsbeugung begangen habe. Selbst wenn sie bereits während der Durchsuchung den Vorsatz gefasst habe, die beschlagnahmten Tiere notzuveräußern, so liege keine Rechtsbeugung vor. Angesichts der zu erwartenden erheblichen Unter­brin­gungs­kosten der Tiere sei eine Notveräußerung bereits zum Zeitpunkt der Beschlagnahme wahrscheinlich gewesen. Die Notveräußerung sei nicht zu beanstanden gewesen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)

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