21.11.2024
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Dokument-Nr. 28319

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Beschluss21.08.2018Oberlandesgericht Schleswig-Holstein10 WF 122/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2018, 1946Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 1946
  • NJW-Spezial 2019, 38Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 38
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Vorinstanz:
  • , Beschluss25.06.2018
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Beschluss21.08.2018

Verweigerung des Umgangs wegen Erkrankung des Kindes setzt Vorlage eines aussa­ge­kräftigen ärztlichen Attestes vorausAttest muss Diagnose, voraus­sichtliche Dauer der Erkrankung und Frage zur Trans­port­fä­higkeit des Kindes beinhalten

Verweigert ein Elternteil dem anderen Elternteil den gerichtlich geregelten Umgang wegen der Erkrankung des Kindes, muss es ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem sich die Diagnose und die voraus­sichtliche Dauer der Erkrankung ergeben. Zudem muss das Attest Stellung zur Trans­port­fä­higkeit des Kindes nehmen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2018 verweigerte die Mutter eines minderjährigen Kindes dem Vater den Umgang mit dem Kind. Nach einer gerichtlich getroffenen Umgangsregelung stand dem Vater das Umgangsrecht zu. Die Mutter verweigerte aber die Herausgabe mit dem Hinweis, dass das Kind an einer fiebrigen Erkältung erkrankt und deshalb nicht transportfähig sei. Der Vater nahm diesen Vorfall zum Anlass beim Amtsgericht wegen Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Umgangsregelung die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Kindesmutter zu beantragen. Das Gericht kam dem nach. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter.

Erfor­der­lichkeit der Vorlage eines aussa­ge­kräftigen ärztlichen Attestes

Das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Kindesmutter zurück. Gegen sie sei ein Ordnungsgeld zu verhängen, da sie schuldhaft gegen die gerichtliche Umgangsregelung verstoßen habe. Die Kindesmutter habe die Herausgabe des Kindes nicht mit dem bloßen Hinweis auf eine fiebrige Erkältung des Kindes verweigern dürfen. Vielmehr sei die Vorlage eines aussa­ge­kräftigen ärztlichen Attestes erforderlich. Dieses müsse nicht nur die Diagnose und die voraus­sichtliche Dauer der Erkrankung nennen, sondern auch zur Trans­port­fä­higkeit des Kindes Stellung nehmen. Für eine Trans­port­fä­higkeit des Kindes habe jedenfalls gesprochen, dass die Kindesmutter das Kind in der Zeit der Erkrankung zur Großmutter gebracht hatte.

Zum Umgang gehört Betreuung und Pflege im Krankheitsfall

Das Oberlan­des­gericht wies zudem darauf hin, dass das Umgangsrecht des Elternteils mit dem Kind dazu diene, den Alltag zu erleben. Dazu gehöre es auch, dass das Elternteil das Kind auch dann betreut und pflegt, wenn es erkrankt ist.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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