21.11.2024
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Dokument-Nr. 25307

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss05.04.2017

Verweigerte Herausgabe des Kindes an sorge­be­rech­tigten Kindesvater rechtfertigt Verhängung eines Ordnungsgelds gegen KindesmutterKindesmutter muss zwecks Rückführung erzieherisch auf Kind einwirken

Weigert sich ein Elternteil trotz gerichtlicher Anordnung das Kind an den sorge­be­rech­tigten Elternteil herauszugeben, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt werden. Es liegt an dem Elternteil, bei dem das Kind wohnt, erzieherisch auf das Kind einzuwirken, um es zu einer Rückkehr zu bewegen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Vater eines minderjährigen Kindes das alleinige Sorgerecht erhielt, ordnete das Amtsgericht Steinfurt im Januar 2017 die Herausgabe des Kindes an den Vater an. Das Kind lebte zu diesem Zeitpunkt bei der Mutter. Nachfolgend weigerte sich aber die Mutter das Kind herauszugeben. Sie führte zur Begründung an, dass die Herausgabe dem Kindeswohl widerspreche und das Kind auch nicht zum Vater wolle. Wolle der Vater das Kind haben, müsse er es selbst von einer Rückkehr überzeugen. Der Vater ließ dies nicht gelten und beantragte die Verhängung eines Ordnungsgelds gegen die Mutter. Das Amtsgericht Steinfurt kam dem nach. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Kindesmutter.

Zulässiges Verhängen des Ordnungsgelds aufgrund Verstoßes gegen Heraus­ga­be­a­n­ordnung

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Kindesmutter zurück. Da sie gegen die Heraus­ga­be­a­n­ordnung verstoßen habe, sei die Verhängung des Ordnungsgelds zulässig gewesen.

Keine erneute Prüfung des Kindeswohls

Im Rahmen der Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwider­hand­lungen gegen die Anordnung der Herausgabe von Personen werde nicht erneut das Kindeswohl geprüft, so das Oberlan­des­gericht. Zwar sei bei gerichtlichen Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht stets das Kindeswohl zu berücksichtigen. Die Beteiligten müssen aber, sollte ein bestehender Titel dem Kindeswohl widersprechen, eine Abänderung des Titels beantragen. Zudem könne das Gericht von Amts wegen eine Abänderung prüfen.

Erzieherische Einwirkung auf heraus­zu­ge­bendes Kind

Es sei unzutreffend, so das Oberlan­des­gericht, dass der Kindesvater das Kind zu einer Rückkehr überzeugen müsse. Vielmehr sei der Elternteil zur Umsetzung der angeordneten Rückführung durch erzieherische Einwirkung auf das Kind verpflichtet, in dessen Obhut sich das Kind aktuell befinde. Weigert ich ein Kind trotz dessen zum sorge­be­rech­tigten Elternteil zurückzukehren, müsse der betreuende Elternteil detailliert und umfassend seine Bemühungen darlegen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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