21.11.2024
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Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss09.09.2013

Parkett­be­schä­digung durch Katzenurin: Kein Versi­che­rungs­schutz bei Schäden durch drei in Mietwohnung gehaltene KatzenAusschluss des Ver­sicherungs­schutzes aufgrund übermäßiger Benutzung der Mietsache

Hält der Mieter einer Wohnung in einer Drei-Zimmer-Wohnung drei Katzen und lässt er diese am Tag für mehrere Stunden unbeaufsichtigt, so liegt eine übermäßige Nutzung der Mietsache vor. Verursachen die Katzen in einem solchen Fall Schäden an der Wohnung, muss die Haft­pflicht­versicherung dafür nicht aufkommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Saarbrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Mietver­tragsende verlangte der Vermieter einer Drei-Zimmer-Dachge­schoß­wohnung von seiner ehemaligen Mieterin Schadenersatz, da ihre drei Katzen das Parkett eines Zimmers durch Urin beschädigt hatten. Die Beschädigung erforderte nicht nur den vollständigen Austausch des Parkettbodens, sondern zudem das Abfräsen der betroffenen Betondecke. Die Mieterin beanspruchte daraufhin ihre Haftpflichtversicherung. Diese weigerte sich aber für den Schaden aufzukommen, da ihrer Meinung nach die Beschädigung auf eine übermäßige Nutzung der Mietsache zurückzuführen war. Sie berief sich insofern auf eine Ausschluss­klausel in den Versi­che­rungs­be­din­gungen. Nachdem das Landgericht Saarbrücken der Ansicht der Versicherung folgte, musste sich das Oberlan­des­gericht mit dem Fall beschäftigen.

Kein Versi­che­rungs­schutz aufgrund übermäßiger Nutzung der Mietwohnung

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Mieterin stehe kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zu. Zwar seien durch Haustiere verursachte Schäden von der Haftpflicht­ver­si­cherung umfasst. Jedoch habe sich die Versicherung auf die Ausschluss­klausel berufen können, wonach für "Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung" kein Versi­che­rungs­schutz gewährt wird.

Frage der übermäßigen Beanspruchung erfordert Einzel­fa­ll­ab­wägung

Eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache liege vor, so das Oberlan­des­gericht weiter, wenn sie über das vereinbarte oder übliche Maß erheblich hinausgeht und deshalb zu einer erhöhten Abnutzung, einem erhöhten Verschleiß oder einem erhöhten Schadensrisiko führt. Dies könne etwa bei der Haltung von zahlreichen Haustieren der Fall sein (vgl. AG Biberach, Urt. v. 23.03.1993 - 3 C 86/93). Auf das Eintreten gravierender Substanz­ver­let­zungen komme es dabei nicht an. Allein maßgeblich sei, ob die Mietsache übermäßig genutzt wird. Unter welchen Bedingungen dies der Fall ist, könne nur im Rahmen einer einzel­fa­ll­be­zogenen Abwägung festgestellt werden (andere Ansicht: AG Karlsruhe, v. 10.11.1994 - 10 C 326/94 = WuM 2000, 331). Im Rahmen der Abwägung müsse das Interesse des Vermieters sowie das Interesse des Mieters und weiterer Beteiligter berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 14.11.2007 - VIII ZR 340/06 -). Dabei komme es vor allem auf die Art, die Größe, das Verhalten und die Anzahl der Tiere an sowie auf die Art, die Größe, den Zustand und die Lage der Wohnung und des Wohnhauses.

Übermäßige Nutzung bei Halten von drei Katzen in 3-Zimmer-Wohnung

Das Oberlan­des­gericht ging davon aus, dass das Halten von drei Katzen in einer Drei-Zimmer-Wohnung nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört und somit eine übermäßige Nutzung der Mietsache darstellt. Hinzu sei hier gekommen, dass die Mieterin über mehrere Stunden am Tag die Tiere unbeaufsichtigt ließ.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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