18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 21376

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Urteil30.01.2015Oberlandesgericht Hamm20 U 106/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2015, 805Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 805
  • VersR 2015, 708Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2015, Seite: 708
  • zfs 2015, 401Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 401
  • ZMR 2016, 942Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2016, Seite: 942
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Vorinstanz:
  • Landgericht Dortmund, Urteil09.04.2014, 2 O 218/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil30.01.2015

Fehlender Versi­che­rungs­schutz durch Haft­pflicht­versicherung bei Beschädigung von Wohnräumen durch KatzenurinKein Versi­che­rungs­schutz aufgrund übermäßiger Beanspruchung im Sinne einer Ausschluss­klausel

Der Versi­che­rungs­schutz durch eine Haft­pflicht­versicherung kann durch eine Klausel ausgeschlossen werden, wonach Mietsachschäden durch Haustiere dann nicht gedeckt sind, wenn sie auf einer übermäßigen Beanspruchung beruhen. Eine solche übermäßige Beanspruchung kann vorliegen, wenn aufgrund einer mangelnden Beaufsichtigung eine Mietwohnung durch Urin von vier Katzen erheblich beschädigt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da eine vermietete Doppel­haus­hälfte durch Katzenurin erheblich beschädigt wurde, klagte der Vermieter gegen seine ehemalige Mieterin auf Schadensersatz in Höhe von über 17.480 Euro. Die Mieterin hielt in der Doppel­haus­hälfte vier Katzen und war nach eigenen Angaben nicht in der Lage, die Katzen ausreichend zu beaufsichtigen. Aufgrund der Schaden­er­satzklage beanspruchte sie ihre Haftpflichtversicherung. Diese deckte von zahmen Haustieren verursachte Mietsachschäden ab. Die Versicherung verweigerte jedoch einen Deckungsschutz und verwies zur Begründung auf eine Ausschlussklausel, wonach Mietsachschäden vom Versi­che­rungs­schutz ausgeschlossen sind, wenn sie auf einer übermäßigen Beanspruchung beruhen. Die Mieterin stritt eine übermäßige Beanspruchung ab und erhob daher Klage gegen die Versicherung.

Landgericht bejaht Versi­che­rungs­schutz durch Haftpflicht­ver­si­cherung

Das Landgericht Dortmund gab der Klage statt und bejahte daher einen Versi­che­rungs­schutz durch die Haftpflicht­ver­si­cherung. Diese habe sich nicht auf die Ausschluss­klausel berufen können. Denn eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache habe nicht vorgelegen. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherung Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint Pflicht zum Deckungsschutz

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied zu Gunsten der Haftpflicht­ver­si­cherung und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Die Versicherung sei nicht verpflichtet gewesen, aufgrund der Mietsachschäden durch Katzenurin Deckungsschutz zu gewähren. Denn in der Art und Weise der Katzenhaltung durch die Mieterin habe eine übermäßige Beanspruchung im Sinne der Ausschluss­klausel vorgelegen.

Unzureichende Aufsicht über Katzen spricht für übermäßige Beanspruchung

Von einer übermäßigen Beanspruchung sei auszugehen, so das Oberlan­des­gericht, wenn sie über das vereinbarte oder übliche Maß quantitativ und qualitativ erheblich hinausgeht und deshalb zu erhöhter Abnutzung, erhöhtem Verschleiß oder einem anderen Schadensrisiko führt. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Mieterin sei nicht in der Lage gewesen ihre Katzen ausreichend zu beaufsichtigen, sodass es zu erheblichen Beschädigungen kam. Zu beachten sei zudem gewesen, dass es bei der Frage nach einer übermäßigen Beanspruchung nicht darauf ankomme, ob die Tierhaltung mietrechtlich noch als vertragsgemäß anzusehen ist.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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