Oberlandesgericht Hamm Urteil30.01.2015
Fehlender Versicherungsschutz durch Haftpflichtversicherung bei Beschädigung von Wohnräumen durch KatzenurinKein Versicherungsschutz aufgrund übermäßiger Beanspruchung im Sinne einer Ausschlussklausel
Der Versicherungsschutz durch eine Haftpflichtversicherung kann durch eine Klausel ausgeschlossen werden, wonach Mietsachschäden durch Haustiere dann nicht gedeckt sind, wenn sie auf einer übermäßigen Beanspruchung beruhen. Eine solche übermäßige Beanspruchung kann vorliegen, wenn aufgrund einer mangelnden Beaufsichtigung eine Mietwohnung durch Urin von vier Katzen erheblich beschädigt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da eine vermietete Doppelhaushälfte durch Katzenurin erheblich beschädigt wurde, klagte der Vermieter gegen seine ehemalige Mieterin auf Schadensersatz in Höhe von über 17.480 Euro. Die Mieterin hielt in der Doppelhaushälfte vier Katzen und war nach eigenen Angaben nicht in der Lage, die Katzen ausreichend zu beaufsichtigen. Aufgrund der Schadenersatzklage beanspruchte sie ihre Haftpflichtversicherung. Diese deckte von zahmen Haustieren verursachte Mietsachschäden ab. Die Versicherung verweigerte jedoch einen Deckungsschutz und verwies zur Begründung auf eine Ausschlussklausel, wonach Mietsachschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, wenn sie auf einer übermäßigen Beanspruchung beruhen. Die Mieterin stritt eine übermäßige Beanspruchung ab und erhob daher Klage gegen die Versicherung.
Landgericht bejaht Versicherungsschutz durch Haftpflichtversicherung
Das Landgericht Dortmund gab der Klage statt und bejahte daher einen Versicherungsschutz durch die Haftpflichtversicherung. Diese habe sich nicht auf die Ausschlussklausel berufen können. Denn eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache habe nicht vorgelegen. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherung Berufung ein.
Oberlandesgericht verneint Pflicht zum Deckungsschutz
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der Haftpflichtversicherung und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Die Versicherung sei nicht verpflichtet gewesen, aufgrund der Mietsachschäden durch Katzenurin Deckungsschutz zu gewähren. Denn in der Art und Weise der Katzenhaltung durch die Mieterin habe eine übermäßige Beanspruchung im Sinne der Ausschlussklausel vorgelegen.
Unzureichende Aufsicht über Katzen spricht für übermäßige Beanspruchung
Von einer übermäßigen Beanspruchung sei auszugehen, so das Oberlandesgericht, wenn sie über das vereinbarte oder übliche Maß quantitativ und qualitativ erheblich hinausgeht und deshalb zu erhöhter Abnutzung, erhöhtem Verschleiß oder einem anderen Schadensrisiko führt. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Mieterin sei nicht in der Lage gewesen ihre Katzen ausreichend zu beaufsichtigen, sodass es zu erheblichen Beschädigungen kam. Zu beachten sei zudem gewesen, dass es bei der Frage nach einer übermäßigen Beanspruchung nicht darauf ankomme, ob die Tierhaltung mietrechtlich noch als vertragsgemäß anzusehen ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)