Dokument-Nr. 22723
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- zfs 2015, 402Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 402
Amtsgericht Offenbach Urteil07.05.2015
Keine Einstandspflicht einer Privathaftpflichtversicherung für Mietschäden durch Katze infolge übermäßiger BeanspruchungKatze zerstörte ohne Kontrolle durch Mieterin Dichtgummis an Terrassentür
Die Privathaftpflichtversicherung muss nicht für den Schaden an der Mietsache einstehen, wenn Mietschäden durch übermäßige Beanspruchung nach den Versicherungsbedingungen nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind. Zerstört die Katze einer Mieterin unkontrolliert die Dichtgummis zu der Terrassentür, so ist der Schaden durch eine übermäßige Beanspruchung entstanden. Dies hat das Amtsgericht Offenbach entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Mieterin einer Wohnung entdeckt hatte, dass ihre Katze die Dichtgummis an der Terrassentür zerkratzt und somit zerstört hatte, beanspruchte sie ihre Privathaftpflichtversicherung. Zwar waren nach den Versicherungsbedingungen Mietschäden vom Versicherungsschutz umfasst. Zugleich wurde dies aber für die Fälle einer übermäßigen Beanspruchung ausgeschlossen. Darauf berief sich die Versicherung und weigerte sich daher für den Schaden einzutreten. Die Mieterin erhob daraufhin Klage.
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz aufgrund unkontrolliertes und sorgloses Gewährenlassen
Das Amtsgericht Offenbach entschied gegen die Mieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden. Denn der Schaden an den Dichtgummis sei durch eine übermäßige Beanspruchung verursacht worden. Zwar sei in der Katzenhaltung als solche keine übermäßige Beanspruchung zu sehen gewesen, jedoch habe sie sich daraus ergeben, dass die Mieterin die von ihrer Katze verursachten Schäden dadurch begünstigt habe, dass sie das Tier trotz Gelegenheit und Möglichkeit ohne Kontrolle frei habe gewähren lassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2016
Quelle: Amtsgericht Offenbach, ra-online (vt/rb)
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