Landgericht Aurich Beschluss05.11.2009
Vermieter kann Mieter bei Haltung von 15 Hauskatzen in Einfamilienhaus fristlos kündigenHohe Anzahl an Tieren lässt sich nicht mehr mit der vertraglichen Regelung "Hauskatzen erlaubt" vereinbaren
Unter der Haltung von Hauskatzen sind im Allgemeinen ein bis drei Tiere zu verstehen. Geht die Zahl der tatsächlich beherbergten Katzen jedoch weit über diese Grenze hinaus, so ist darin eine Verletzung der Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zu sehen. Eine fristlose Kündigung kann damit rechtmäßig werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Aurich hervor.
Im vorliegenden Fall begehrte die Vermieterin eines Einfamilienhauses die Räumung des Wohnraums durch die Mieter, da diese hier 15 Katzen gehalten hatten. Nachdem die Mieterin der Aufforderung, die Tiere zu entfernen, nicht nachgekommen war, erhielt sie schließlich die fristlose Kündigung. Die Vermieterin forderte die Herausgabe des gemieteten Hauses vor Gericht ein.
Verletzung der Vertragspflichten rechtfertigt fristlose Kündigung
Das Landgericht Aurich erklärte die Forderung der Vermieterin für begründet. Sie sei nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Ein Mietverhältnis könne ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in einem solchen Maße seine Verpflichtungen verletze, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Haltung von 15 Katzen deutet auf das Betreiben eines Tierheims hin
Im vorliegenden Fall hätten die Mieter nach Auffassung des Gerichts sogar ganz erheblich gegen ihre Pflichten aus dem Mietvertrag verstoßen. Der zugrunde liegende Mietvertrag enthielte zwar die Erlaubnis, Hauskatzen zu halten. Die tatsächlich erfolgte Tierhaltung sei jedoch nicht mit der vertraglichen Vereinbarung "Hauskatzen erlaubt" vereinbar. Der Rechtsverkehr verstehe unter Katzenhaltung auch in einem Einfamilienhaus allenfalls die Unterbringung von ein bis zwei Tieren. Die Haltung von 15 Katzen deute eher auf das Betreiben eines privaten Tierheims hin als auf die übliche Haltung von Haustieren. Auch ohne juristische Kenntnis habe sich die Mieterin klar sein müssen, dass sie keinesfalls zur Haltung einer so großen Zahl an Katzen berechtigt gewesen sei.
Die fristlose Kündigung war somit rechtmäßig erfolgt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Aurich (vt/st)