21.11.2024
21.11.2024  
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Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel Urteil11.12.2023

Urinieren lassen der Katzen im Treppenhaus rechtfertigt fristlose Kündigung des MietersNachhaltige Störung des Hausfriedens

Lässt ein Wohnungsmieter zu, dass seine Katzen im Treppenhaus frei herumlaufen und dort urinieren, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB. Denn in einem solchen Verhalten liegt eine nachhaltige Störung des Hausfriedens. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2023 erhielt der Mieter einer Wohnung in Brandenburg eine fristlose Kündigung, weil er unter anderem seine Katzen im Treppenhaus frei herumlaufen ließ und diese vor den Wohnungstüren der anderen Mieter fast täglich urinierten. Der Mieter weigerte sich die Kündigung zu akzeptieren, so dass der Vermieter Räumungsklage erhob.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Brandenburg entschied zu Gunsten des Vermieters. Diesem stehe gemäß § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 569 Abs. 2 BGB wirksam. Der Mieter habe den Hausfrieden nachhaltig gestört, in dem er seine Katzen frei im Treppenhaus herumlaufen ließ und diese im Treppenhaus urinierten.

Vorliegen einer Geruchs- und Hygie­ne­be­läs­tigung

Dem Vermieter sei nach Auffassung des Amtsgerichts bei einer derartigen Geruchs- und Hygie­ne­be­läs­tigung eine Fortsetzung des Mietver­hält­nisses nicht zuzumuten, zumal auch die Bausubstanz des Hauses durch die Katzen aufgrund von Kratzspuren und Urina­b­la­ge­rungen im Holz und in den Fugen angegriffen werden könne und dies in der Regel zu weiteren erheblichen Beschädigungen führe.

Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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