Dokument-Nr. 15318
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- NJW-RR 1992, 906Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1992, Seite: 906
- WuM 1992, 601Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1992, Seite: 601
- ZMR 1992, 454Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1992, Seite: 454
Amtsgericht Aachen Urteil13.03.1992
Schwergängiger Wasserhahn berechtigt nicht zu einer Mietminderung / Mieter darf zwei Katzen in der Wohnung haltenMieter hielt die Katzen bereits seit fünf Jahren und konnte sich auf eine feste Mensch-Tier-Beziehung berufen
Ein Vermieter darf nur dann die Entfernung von Haustieren verlangen, wenn sonst eine unzumutbare Belästigung der Mitmieter oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsteht. Dies ist bei zwei Katzen nicht der Fall. Des Weiteren berechtigt ein schwergängiger Wasserhahn zu keiner Mietminderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Aachen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte ein Mieter einer Wohnung seine Miete wegen mehrerer behaupteter Mängel. Unter anderem sollen die Wasserhähne schwergängig gewesen sein. Der Vermieter erkannte ein Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete. Zudem verlangte er die Beseitigung der vom Mieter gehaltenen Katzen, da eine Tierhaltung durch den Mietvertrag verboten sei und der Vermieter seine Einwilligung nicht erteilte.
Minderungsrecht wegen schwergängiger Wasserhähne bestand nicht
Das Amtsgericht Aachen erkannte einen Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete gemäß § 535 BGB an. Dem Mieter habe kein Recht auf Minderung der Miete gemäß § 537 BGB (neu: § 536 BGB) zugestanden. Denn die Wohnung habe keine erheblichen Mängel aufgewiesen. Schwergängige Wasserhähne seien nicht als eine erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Wohnung anzusehen. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass keine Beschränkung der Wasserversorgung vorgelegen habe. Die anderen behaupteten Mängel haben kein Minderungsrecht begründen können, da diese vom Mieter selbst hervorgerufen wurden.
Kein Beseitigungsanspruch wegen der Katzen
Aus Sicht des Amtsgerichts habe der Vermieter jedoch keinen Anspruch auf Beseitigung der beiden Katzen gehabt. Es sei zu beachten gewesen, dass der Mieter die Katzen bereits seit fünf Jahren hielt und deswegen eine feste Mensch-Tier-Beziehung entstanden sei. Eine solche Beziehung stehe unter dem besonderen Schutz des Gesetzes, wie es zum Beispiel durch § 90 a BGB (Tiere sind keine Sachen) und § 811 c ZPO (Unpfändbarkeit von Haustieren) verdeutlicht werde. Ein Vermieter könne nur dann erfolgreich die Entfernung von nicht genehmigten Haustieren verlangen, wenn er oder die Mitmieter in unzumutbarer Weise belästigt werden (Bsp.: dauernd bellende Hunde, schnatternde Gänse) oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht (Bsp.: Löwen, Krokodile, Schlangen). Dies sei hier hingegen nicht der Fall gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2013
Quelle: Amtsgericht Aachen, ra-online (vt/rb)
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